Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Maßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Zur Überprüfung solcher Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit.
Normenkette
InsO §§ 6-7, 14, 21
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 08.09.1999; Aktenzeichen 5 T 224/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 – 5 T 224/99 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, sowie bereits begonnene Maßnahmen eingestellt. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Juli 1999 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 8. September 1999 – 5 T 224/99 – hat das Landgericht Paderborn die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Juli 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel gegen die mit dieser Entscheidung des Amtsgerichts angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 3 InsO sei gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht statthaft. Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden. Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 ist den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 16. September 1999 zugestellt worden. Mit einem an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 30. September 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde zuzulassen. Mit einem weiteren, an das Oberlandesgericht Köln adressierten und hier am 8. Oktober 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner diese Erklärungen gegenüber dem Oberlandesgericht Köln wiederholt und zugleich beantragt, „dem Beklagten” – gemeint ist offenbar er, der Schuldner, – wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde und für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 berufen. Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits der Antrag des Schuldners auf Zulassung dieses Rechtsmittels als unzulässig erweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit des Rechtsmittels (auch) entgegen steht, daß es nicht fristgerecht eingelegt ist, weil die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, 998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker,13 InsO, 1999, § 7, Rdn. 33) weder bei dem Landgericht Paderborn noch bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sind und der Eingang bei dem sachlich nicht zuständigen Oberlandesgericht Hamm zur Wahrung dieser Frist nicht genügt (vgl. Senat, NZI 1999, 458), oder ob dem Schuldner auf seinen Antrag vom 8. Oktober 1999 gemäß den §§ 4 InsO, 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren, von der Frage der Versäumung der Beschwerdefrist unabhängigen Grunde nicht zulässig sind.Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die weitere Beschwerde wie schon die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners (§§ 574 ZPO, 4 InsO) fehlt (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Kirchhof in Heidelberger Kommenta...