Nachgehend
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 02.07.2001 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27.06.2001 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen.
Der Geschäftswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 12.09.1959 geborene Antragsteller legte am 28.01.1986 bei dem Landesjustizprüfungsamt N.-W. die Abschlussprüfung der einstufigen Juristenausbildung mit der Note „sehr gut” ab und promovierte am 01.10.1990 „summa cum laude” an der Universität B., wo er nach seinem Examen als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Am 02.01.1989 wurde er als Notarassessor in den Notaranwärterdienst des Landes N.-W. aufgenommen.
Mit Schreiben vom 19.12.1990 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er sich in T. um eine Notarstelle beworben habe, und erbat für den Fall seiner Notarbestellung in T. eine verbindliche Rückkehrzusicherung binnen einer Frist von 5 Jahren. Durch Schreiben des Antragsgegners vom 03.01.1991 wurde dem Antragsteller wunschgemäß zugesagt, im Fall einer Notarbestellung in T. innerhalb von 5 Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Anwärterdienst des Landes N.-W. ohne Angabe von Gründen zurückkehren und die Ausbildung als Notarassessor in N.-W. unter Anrechnung der Notarzeit in T. auf das Dienstalter fortsetzen zu können. Mit Wirkung zum 01.04.1991 wurde der Antragsteller zum Notar in T. mit Amtssitz in E. bestellt, wo er seitdem als Notar tätig ist.
Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt N.-W. vom 15.01.2001 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15.02.2001 eine Notarstelle in G. aus, da dem bisherigen Amtsinhaber mit Wirkung zum 01.05.2001 eine Notarstelle in M. übertragen werden sollte. Auf die ausgeschriebene Stelle in G. bewarben sich neben dem Antragsteller 5 Notarassessoren aus N.-W. und ein Notar aus S.. In seinem Bericht vom 14.05.2001 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts D. in Übereinstimmung mit dem Präsident der R. Notarkammer eine Notarassessorin aus A., ersatzweise einen Notarassessor aus B. und weiter ersatzweise Notarassessor F. aus M. zur Besetzung vor. Zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung am 31.05.2001 hatten sich die Bewerbungen der Notarassessorin aus A. und des Notarassessors aus B. anderweitig erledigt, weshalb sich der Antragsgegner für eine Besetzung der Stelle mit Notarassessor F. entschied.
Der am 04.03.1966 geborene Notarassessor H. F. legte in den Jahren 1992 und 1996 die beiden juristischen Staatsprüfungen in N.-W. jeweils mit der Note „vollbefriedigend” ab. Nach etwa 2-jähriger Tätigkeit bei einem Verband wurde er mit Wirkung zum 01.07.1998 als Notarassessor in den Notaranwärterdienst des Landes N.-W. aufgenommen. In der letzten dienstlichen Beurteilung des Präsidenten der R. Notarkammer vom 16.03.2001 wurden auf der Grundlage eines Beurteilungsbeitrags des damaligen Ausbildungsnotars die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen von Notarassessor F. mit „gut” (13 Punkte) beurteilt.
Durch Schreiben des Antragsgegners vom 05.06.2001 wurde dem Antragsteller gemäß § 13 AVNot NW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde. Nach weiterer Erläuterung der Besetzungsentscheidung durch Schreiben des Antragsgegners vom 12.06.2001 beantragte der Antragsteller am 27.06.2001, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über seine Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden sei. Im Hinblick auf diesen Antrag hat der Antragsgegner die Besetzung derzeit zurückgestellt.
Am 03.07.2001 hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gestellt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Besetzungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze ihn in seinen Rechten. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich schematisch auf die Regelung des § 7 Abs. 1 BNotO, wonach in der Regel nur Bewerber zu Notaren bestellt werden sollen, die sich im Anwärterdienst des jeweiligen Landes befinden, zu berufen, da er auch in der Vergangenheit durch Bestellung von „Seiteneinsteigern” aus anderen Ländern davon abgewichen sei; eine demnach erforderliche individuelle Ermessensentscheidung aber sei nicht getroffen worden. Dazu hätte im vorliegenden Fall in besonderer Weise Anlass bestanden, da der Antragsgegner in anderer Hinsicht von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO abgewichen sei, denn der zur Bestellung vorgesehene Mitbewerber F. habe bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch keinen 3-jährigen Anwärterdienst abgeleistet gehabt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hätte sich der Antragsgegner mit der Frage befassen müssen, ob ein Notar...