Leitsatz (amtlich)
Anders als im Falles des Nachabfindungsanspruches (§ 13 Abs. 10 HöfeO) hat der Erbe, der nicht Hoferbe geworden ist, hinsichtlich der Grundlagen des Abfindungsanspruches aus § 12 HöfeO grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen den Hofereben. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Hoferbe allerdings zur Auskunft verpflichtet, wenn und soweit der Miterbe im Ungewissen über den Umfang der im nach § 12 HöfeO zustehenden Abfindung ist und der Hoferbe die Auskunft unschwer erteilen kann
Normenkette
HöfeO §§ 12-13; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen 11 LwH 55/02) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.2.2003 gegen den Beschluss des AG – Landwirtschaftsgericht – Erkelenz vom 13.1.2003 (11 LwH 55/02) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das AG dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klageanträge 1. bis 3. der von ihm erhobenen Stufenklage verweigert, weil diese Anträge nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
1. Der Kläger begehrt vom Beklagten als Hoferben im Hinblick auf einen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO Auskunft über den Einheitswert des landwirtschaftlichen Hofes J. in I. (Klageantrag zu 1)) und über die Nachlassverbindlichkeiten (Klageantrag zu 2)) jeweils zum Zeitpunkt des Erbfalles am 5.11.1999.
a) Anders als im Falle des Nachabfindungsanspruches (§ 13 Abs. 10 HöfeO) hat der Erbe, der nicht Hoferbe geworden ist, hinsichtlich der Grundlagen des Abfindungsanspruchs aus § 12 HöfeO grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen den Hoferben (OLG Oldenburg AgrarR 1972, 299 = NdsRpfl 1972, 88; Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 12 Rz. 102). Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Hoferbe allerdings zur Auskunft verpflichtet, wenn und soweit der Miterbe unverschuldet im Ungewissen über den Umfang der ihm nach § 12 HöfeO zustehenden Abfindung ist und der Hoferbe die Auskunft unschwer erteilen kann (OLG Oldenburg AgrarR 1972, 88 und Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 12 Rz. 102; allgemein etwa BGH v. 10.5.1984 – BLw 2/83, BGHZ 91, 154 [171] = MDR 1984, 841; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 261 Rz. 8 ff.). Der Kläger verlangt Auskunft zum Zeitpunkt des Erbfalles am 5.11.1999. Das ist schon deshalb unbegründet, weil im vorliegenden Fall der Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 17 Abs. 2 HöfeO der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten gilt. Die Übertragung des Hofes ist jedoch aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages vom 22.7.1997 (Bl. 50 ff. d.A.), der vom Landwirtschaftsgericht am 6.11.1997 genehmigt wurde (Bl. 66 ff. d.A.), bereits vorher erfolgt (zum maßgebenden Zeitpunkt Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, § 17 Rz. 83 m.w.N.). Aber auch soweit der Beklagte nach § 242 BGB zur Auskunft bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Hofes verpflichtet gewesen sein mag, ist er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen.
b) Im Hinblick auf den Einheitswert brauchte der Beklagte nur Auskunft über den letzten Einheitswert zu erteilen. Der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann nicht auf die Ermittlung eines späteren, noch gar nicht festgestellten Einheitswertes gerichtet sein. Der letzte Einheitswert ist der in dem Bescheid vom 9.11.1993 (Bl. 49 d.A.) auf den 1.1.1992 festgestellte Einheitswert von 170.800 DM. Hierüber hat der Beklagte – wie das AG zutreffend ausgeführt hat – in vollem Umfang Auskunft gegeben, so dass der Klageantrag zu 1) unbegründet ist.
c) Der auf Auskunft über die Nachlassverbindlichkeiten zielende Klageantrag zu 2) bietet ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Soweit er auf den Zeitpunkt des Erbfalles bezogen wird, ist er – wie ausgeführt – bereits deshalb unbegründet, weil maßgebend auf den Zeitpunkt der Übertragung des Hofes auf den Beklagten abzustellen ist. Im Übrigen hat der Beklagte spätestens in der Klageerwiderung vom 22.11.2002 (S. 4 ff. = Bl. 40 ff. d.A.) über die Nachlassverbindlichkeiten Auskunft erteilt. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht kommt es für die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten bewiesen sind oder nicht. Ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung käme nur in Betracht, wenn die Auskunft erkennbar unvollständig wäre (vgl. BGH v. 1.12.1983 – IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137 [140] = MDR 1984, 311 = NJW 1984, 484; BGH v. 8.6.1988 – IVa ZR 57/87, BGHZ 104, 369 [373] = MDR 1988, 844 = NJW 1988, 2789; Palandt/Heinrichs, § 262 Rz. 22). Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
2. Auch dem Klageantrag zu 3) ist keine Erfolgsaussicht beschieden. Die Voraussetzungen, die das Gesetz für die mit diesem Antrag geltend gemachte Verpflichtung aufstellt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern (vgl. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB), s...