Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 226 F 91/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.06.2021 - 226 F 91/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 EUR

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber, worauf die Beschwerde insoweit zutreffend verweist, vorliegend nicht geschehen.

Eine mündliche Erörterung nach § 32 FamFG setzt nämlich einen Termin voraus, zu dem alle Verfahrensbeteiligten zu laden sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2011 - 3 UF 25/11, FamRZ 2012, 571; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.08.2012 - 5 UF 221/12, FamRZ 2013, 316; Keidel-Giers, 20. Aufl. (2020), § 57, Rn. 5). Dies dient dazu, dem Antragsgegner eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine mündliche Erörterung i.o.S. liegt daher nicht vor, wenn - wie vorliegend - weder Terminsbestimmung noch Antragsschrift rechtzeitig und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden konnten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2012 - 10 UF 269/12, zit. n. Juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2016 - 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726).

Die Ladung des Kindsvaters, die gegen Empfangsbekenntnis erfolgt ist (Bl. 8 d.A.), setzt für die Wirksamkeit der Zustellung nämlich voraus, dass der Zustelladressat die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes persönlich quittiert (Keidel-Sternal, 20. Auf. (2020), § 15, Rn. 31a), woran es vorliegend fehlt.

Das Amtsgericht hat vorliegend zwar Anhörungen des Kindes, der Mutter und des Jugendamtes durchgeführt; hierbei handelt es sich aber um die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen einzelner Verfahrensbeteiligter, die noch keinen "Termin" i.S. d. § 32 FamFG darstellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2011 - 3 UF 25/11, FamRZ 2012, 571).

Auch die - nach dem zuvor Ausgeführten - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung schafft kein - in Wahrheit nicht gegebenes - Rechtsmittel (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2016 - 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726). Der Kindsvater, der selbst zu Recht die fehlende Ladung und die hierdurch nicht existente Möglichkeit einer persönlichen Stellungnahme rügt, ist eben deshalb darauf verwiesen, Antrag auf Neuentscheidung nach (erstmaliger) mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht zu stellen, § 54 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2012 - 10 UF 269/12, zit. n. Juris; Keidel-Giers, 20. Aufl. (2020), § 57, Rn. 5). Hier wird er auch Gelegenheit haben, im Rahmen einer Anhörung seinen Standpunkt vorzutragen, nachdem die bisherige Beschwerdebegründung - die sich weitgehend auf die o.g. Verfahrensfragen beschränkt - nicht geeignet erscheint, die Begründung des Beschlusses (der nach Aktenlage inhaltlich nicht angreifbar ist) in der Sache in Frage zu stellen und sich insbesondere auch mit A Bedürfnissen noch nicht hinreichend auseinandersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15104255

NZFam 2022, 555

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