Leitsatz (amtlich)

1. Ein (höheres) weiteres Ordnungsgeld ist nicht schon allein deswegen auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 EUR festzusetzen/herabzusetzen, wenn zwischenzeitlich - sei es nach Ablauf der Nachfrist und sei es sogar erst nach der behördlichen Festsetzung - die Veröffentlichung erfolgt ist und bereits zuvor ein erstes Ordnungsgeld in der Mindesthöhe verhängt worden war.

2. Bei einer Erfüllung der Veröffentlichungspflichten erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB eine Herabsenkung nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB nicht mehr in Betracht; auch die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung ist trotz des weit gefassten Verweises in § 335 Abs. 2 S. 1 HGB nicht anwendbar (Bestätigung von Senat v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbH 2015, 858).

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 14.09.2015; Aktenzeichen 11 T 425/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zu 1) wird der Beschluss des LG Bonn vom 14.09.2015 - 11 T 425/15 (EHUG - 00115515/2014 - 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.07.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 13.07.2015 (Az.: EHUG - 00115515/2014 - 01/03) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 24.07.2015 bei dem Rechtsbeschwerdeführer eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines (zweiten) Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR durch die ihr am 15.07.2015 zugestellte Entscheidung vom 13.07.2015. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verhängt worden.

Nach einer entsprechenden ersten Androhung mit am 30.04.2015 zugestellter Verfügung vom 22.04.2015 legte die Beschwerdeführerin am 11.06.2014 Einspruch gegen die Androhung ein und begründete dieses u.a. mit dem ihr durch die Veröffentlichungspflicht entstehenden wirtschaftlichen Schaden, da in ihrem engen Marktsegment daraus Rückschlüsse auf Lieferbeziehungen, Abhängigkeiten und persönliche Vermögensverhältnisse der Inhaber abgelesen werden könnten; wegen der im Privatbesitz gehaltenen Anteile seien auch keine schutzwürdigen Interessen von Investoren erkennbar. Unter Verwerfung des Einspruchs verhängte der Rechtsbeschwerdeführer sodann unter dem 09.10.2014 ein erstes Ordnungsgeld von 2.5000 EUR unter Androhung eines weiteren, nunmehr streitgegenständlichen Ordnungsgeldes von 5.000 EUR. Gegen diese, ihr am 11.10.2014 zugestellte, Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.10.2014, eingegangen am 22.10.2014, Beschwerde bzw. Einspruch ein. Nach Nichtabhilfeentscheidung des Rechtsbeschwerdeführers vom 06.11.2014 wies das LG Bonn mit Beschluss vom 07.05.2015 - 11 T 1035/14 - die Beschwerde zurück.

Unter Verwerfung des Einspruchs setzte der Rechtsbeschwerdeführer mit Entscheidung vom 13.07.2015 sodann das streitgegenständliche zweite Ordnungsgeld fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld von 7.500 EUR an. Im Nachgang wurden am 24.07.2015 die Jahresabschlussunterlagen nunmehr tatsächlich vollständig eingereicht. Mit Verfügung vom 28.07.2015 hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde nicht abgeholfen und sich u.a. darauf gestützt, dass die Publizitätspflichten verfassungsgemäß seien und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 S. 2 HGB eine Herabsetzung nicht in Betracht komme.

Das LG hat unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde mit Beschluss vom 14.09.2015 die unter dem 13.07.2015 getroffene Ordnungsgeldfestsetzung auf das Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde wegen der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zugelassen. Das LG hat sich dabei darauf gestützt, dass angesichts der Erfüllung der Offenlegungspflichten am 24.07.2015 und angesichts des damit entfallenden Beugecharakters dem verbleibenden Sanktionscharakter durch die Festsetzung in Mindesthöhe ausreichend Rechnung getragen werde. Die verfassungsrechtlichen Bedenken wies es im Übrigen zurück und verwies darauf, dass die Offenlegungspflicht Äquivalent zur beschränkten Haftung sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen die ihnen jeweils am 24.09.2015 zugestellte Entscheidung wenden sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Rechtsbeschwerdeführer mit ihren am 23.10.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsbeschwerden. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB wegen der Offenlegung erst nach der behördlichen Entscheidung. Eine Herabsetzung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, auch nicht für "Familienunternehmen"o..ä.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen.

Der Rechtsbes...

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