Leitsatz (amtlich)

1. Sind dem Kläger im Hinblick auf ein Teilanerkenntnis des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits teilweise auferlegt worden, so kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis umfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden.

2. Hat der Beklagte den Klageanspruch nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise anerkannt, so hat er i.d.R. hinsichtlich des gesamten Klageanspruches i.S.v. § 93 ZPO Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so dass er auch insofern die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 99

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 32 F 333/01)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.10.2001 wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG – FamG – Siegburg vom 5.10.2001 – 32 F 333/01 – im Kostentenor dahin abgeändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde richtet sich dagegen, dass das AG die Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. In einem solchen Fall kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis erfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden (vgl. BGHZ 40, 265 [270] = MDR 1964, 227; OLG Karlsruhe v. 13.6.1995 – 16 WF 100/94, FamRZ 1997, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 99 Rz. 52; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rz. 11). Das danach statthafte Rechtmittel ist, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.

Eine teilweise Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigt sich nicht aus § 93 ZPO. Der Beklagte hat die Klageansprüche nicht ganz, sondern nur teilweise anerkannt. Dadurch hat er hinsichtlich der gesamten, vom AG zuerkannten Unterhaltsansprüche Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Köln FamRZ 1986, 826; v. 29.6.1998 – 27 WF 35/98, NJW-RR 1998, 1703 = OLGReport Köln 1998, 430; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60 Aufl., § 93 Rz. 60; Zöller/Herget, ZPO; 22. Aufl., § 93 Rz. 6 Stichwort „Unterhaltssachen”). Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den Gläubiger von geringem Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht und daher von dem Schuldner jederzeit unterlaufen werden kann. Weitere Nachteile ergeben sich aus der begrenzten Rechtskraftwirkung und den Schwierigkeiten im Falle einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO. Auch die andere in Betracht kommende Lösung, zunächst den unstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen und erst danach den Spitzenbetrag einzuklagen, erscheint im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit und Mühe nicht praktikabel. Etwas anderes mag gelten, wenn der Schuldner den ganz überwiegenden Teil des Klageanspruchs anerkannt hat. Das ist hier indes nicht der Fall.

Damit hat der Beklagte die Kosten auch zu tragen, soweit sie den vom Teilanerkenntnis umfassten Teil der Klage betreffen. Der Senat legt die Entscheidung des AG dahin aus, dass hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils der Klage die Kosten dem Beklagten in voller Höhe auferlegt worden sind. Zwar ist die Klägerin in bezug auf den rückständigen Unterhalt i.H.v. 1.480 DM (329 DM und 3.741,43 DM./. 2.571,43 DM und 19 DM,--) unterlegen. Diese Zuvielforderung war bei einem Gesamtstreitwert von 33.962,43 DM verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Beschwerdewert:

Betrag der erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin und der hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten.

Koall Schmitz Dr. Küpper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107129

OLGR Köln 2002, 384

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