Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zulässig. Auf die Beendigung eines eventuellen Hauptsacheverfahrens kommt es für die Frist nicht an.
Normenkette
GKG § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.10.2011; Aktenzeichen 18 OH 32/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.4.2012 gegen den Streitwertbeschluss des LG Köln vom 17.10.2011 - 18 OH 32/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des LG Köln, durch den es den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 200.000 EUR festgesetzt hat.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 hat die Antragstellerin die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zur Feststellung diverser Mängel in ihren Wohnungen und der zur Beseitigung notwendigen Kosten beantragt, dem der Streithelfer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.9.2009 auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Der vom LG beauftragte Sachverständige A erstattete mehrere Gutachten, zuletzt ein zweites Ergänzungsgutachten vom 22.6.2011, das mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1.7.2011 unter Bestimmung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen für die Verfahrensbeteiligten dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.7.2011 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin wies mit Schriftsatz vom 1.8.2011 auf nach ihrer Auffassung bestehende Mängel des Gutachtens hin, stellte aber mit Schriftsatz vom 5.9.2011 klar, dass mit dem Schriftsatz vom 1.8.2011 kein Antrag gestellt sei, weitere Feststellungen durch den Sachverständigen treffen zu lassen und ein weiteres Betreiben des Verfahrens Sache der Antragstellerin sei. Nachdem keine weiteren Stellungnahmen der Beteiligten zum zweiten Ergänzungsgutachten eingegangen waren, setzte das LG mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert auf 200.000 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 26.1.2012 machte die Antragstellerin Mängel der Begutachtung durch den Sachverständigen A geltend.
In der Sache ist die Antragstellerin der Ansicht, dass der festgesetzte Gegenstandswert angesichts zweier mittlerweile beim AG Köln unter den Aktenzeichen 204 C 185/11 und 204 C 98/12 anhängiger Klageverfahren, in denen die Streitwerte vorläufig auf einen Betrag i.H.v. 34.361,25 EUR bzw. 500.000 EUR bemessen wurden, zu niedrig sei.
II. Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist als im eigenen Namen eingelegt anzusehen (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 20. Aufl., § 32 RVG Rz. 122) und als solche gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes nicht fristgerecht gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG muss die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Die am 16.4.2012 per Fax beim LG eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht.
Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren - hier der bei dem AG rechtshängigen Verfahren (204 C 185/11 und 204 C 98/12) - in Lauf gesetzt wird, sondern bereits im Zeitpunkt der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.1997 - 21 W 4/97; OLG Nürnberg MDR 2002, 538; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 63 GKG Rz. 54 m.w.N.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 68 GKG, Rz. 12; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 63 Rz. 35;). Sinn der auf 6 Monate begrenzten Beschwerdefrist ist es, innerhalb dieser zeitlichen Grenze Rechtssicherheit über die Höhe des endgültigen Kostenstreitwerts zu schaffen. Dieser gesetzgeberischen Intention würde es zuwider laufen, die Beschwerdefrist erst nach rechtskräftigem Abschluss eines mit dem selbständigen Beweisverfahren einhergehenden oder diesem nachfolgenden Rechtsstreits in Gang zu setzen. Mit dem Gebot der Rechtssicherung wäre der spätere Fristbeginn erst recht unvereinbar, wenn dem selbständigen Beweisverfahren ein Klageverfahren nicht folgt und in diesem Fall die Beschwerdefrist überhaupt nicht in Gang gesetzt würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Klageverfahrens ermöglicht auch entgegen der Mindermeinung keine zuverlässigere Bestimmung des Kostenstreitwerts, da die Streitwerte des selbstän...