Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21) wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Kfz-Darlehens geltend.
Mit Urteil vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Anträge sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung ist am 23. Juli 2021, die Berufungsbegründung am 13. September 2021 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Der Kläger trägt zur versäumten Frist vor, dass die Fristen zutreffend in den Papierkalender und den elektronischen Fristenkalender in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten eingetragen worden seien. In der Kanzlei bestehe die Anweisung, dass sachbearbeitende Rechtsanwaltsfachgestellte selbständig Fristen bearbeiten und diese nach Erledigung auch streichen. Im Papierkalender erfolge die Markierung als erledigt lediglich durch einen Strich durch die eingetragene Frist ohne Kennzeichnung mit einem besonderen Kürzel. Am Abend eines jeden Arbeitstags werde die Erledigung von fristgebundenen Sachen durch die stichprobenartig überprüfte und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachgestellte C. anhand des elektronischen Fristenkalenders und des Papierkalenders nochmals selbständig überprüft. Dabei sei gemäß ausdrücklicher Anweisung gegebenenfalls anhand der betreffenden Akten auch zu prüfen, ob in einer als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Bei der Fristenkontrolle am Nachmittag des 23. August 2021 habe Frau C. festgestellt, dass die Frist zur Versendung der Berufungsbegründung bereits gestrichen war. Sie sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung wie in der Kanzlei üblich zusammen mit der Berufung vom 23. Juli 2021 von einer anderen Rechtsanwaltsfachangestellten versandt worden sei. Dabei habe sie der bestehenden Arbeitsanweisung zuwider versäumt, anhand der betreffenden Akten auch zu prüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich versandt wurde. Nach Auffassung des Klägers liegt die Pflichtverletzung ausschließlich in der Handlung der Rechtsanwaltsfachangestellten C. am 23. August 2021.
In der Sache beruft er sich darauf, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, das er sich auf den im März 2019 erklärten Widerruf in rechtsmissbräuchlicher Weise berufe. Insbesondere die Fortentrichtung der vertragsgemäßen Raten biete dafür keine ausreichende Grundlage.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.121,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.237,77 EUR seit dem 19. März 2019, aus 249,67 EUR seit dem 14. März 2019, aus 249,67 EUR seit dem 14. April 2019, aus 249,67 EUR seit dem 14. Mai 2019, aus 249,67 EUR seit dem 14. Juni 2019, aus 249,67 EUR seit dem 14. Juli 2019 sowie aus 15.567,30 EUR seit dem 31. Juli 2019 zu zahlen nach vorheriger Übereignung und Übergabe des im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fahrzeugs.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers und die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten C. vom 13. September 2021 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 23. August 2021 abgelaufen. Sie ist durch den Eingang des Begründungsschriftsatzes am 13. September 2021 nicht gewahrt worden.
2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne ein ihm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Rechtsanwälte gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren.
(1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie...