Leitsatz (amtlich)
Lehnt eine Partei einen Richter im Wohnungseigentumsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so ist allen Beteiligten zu diesem Gesuch rechtliches Gehör zu gewähren. Versäumt das Gericht dies hinsichtlich eines Beteiligten auf Grund falscher Rechtsansicht, so begründet dies allein noch kein Befangenheitsgesuch dieses Beteiligten.
Normenkette
WEG § 43; ZPO § 42
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 15/96) |
LG Bonn (Aktenzeichen 5 AR 46/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 4) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Bonn vom 25.7.2002 – 5 AR 46/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dazu zählen nur solche objektiven Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Solche objektiven Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Ablehnung der Amtsrichterin begründet der Antragsteller zu 4) in seinem Ablehnungsgesuch vom 15.5.2000 allein damit, dass er trotz seiner Bitten mit Schriftsatz vom 25.4.2000 und Fax vom 4.5.2000, ihm zwischenzeitliche Vorgänge seit dem 7.3.1997 zur Kenntnis zu bringen, keinerlei Information über das Verfahren betreffend das Ablehnungsgesuch der Antragsteller zu 1) und 2) vom 17.5.1999 erhalten habe.
Zwar berührt die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Ausübung des Richteramtes sprechen, im Hinblick auf Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG die prozessuale Rechtsstellung aller Verfahrensbeteiligten, so dass ihnen auch insoweit rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. BVerfG v. 8.6.1993 – 1 BvR 878/90, NJW 1993, 2229). Auch wenn der abgelehnten Richterin deshalb insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, reicht dies indes nicht aus, um hieraus aus objektiver Sicht der ablehnenden Partei auf eine Voreingenommenheit der Richterin zu schließen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung stellen nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn sie auf Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruhen (vgl. Zöller/VollKommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rz. 28 m.w.N.). Für eine solche Annahme bestehen hier keine Anhaltspunkte. Der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin vom 17.5.2000 ist vielmehr zu entnehmen, dass sie den Antragsteller zu 4) nur deshalb nicht über das von Rechtsanwältin G.R. betriebene Ablehnungsverfahren unterrichtet hat, weil sie irrtümlich der Auffassung war, dass er an dem Ablehnungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ein durch einen solchen Irrtum ausgelöster Verfahrensverstoß gibt einer vernünftig denkenden Partei keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln.
Soweit der Antragsteller zu 4) mit der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin G.R. vom 11.5.2000 erstmals weitere Ablehnungsgründe vortragen will, ist er hiermit in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens sind allein die im Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe. Deshalb können mit der Beschwerde keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rz. 17).
Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Appel-Hamm
Fundstellen
Haufe-Index 1107259 |
OLGR Köln 2003, 1 |