Leitsatz (amtlich)
§ 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither als Sozius einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in H. tätig. Am 12.01.2005 hat sich der Antragsteller um eine ausgeschriebene Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Gronau beworben. Bei der Bewertung seiner Leistungen gem. § 17 AVNot 2004 durch den Antragsgegner erreichte er einen Punktwert von 114,60 Punkten, während der am besten bewertete Mitbewerber auf 132,15 Punkte und ein weiterer Mitbewerber auf 131,1 Punkte kamen. Die Ermittlung der Punktewerte stellt sich im einzelnen wie folgt dar.
Bewerber |
Beteiligter zu 2) |
weiterer Bewerber |
Antragsteller |
Rang |
1 |
2 |
3 |
2. Staatsexamen |
38,75 |
43,25 |
34 |
RA-Tätigkeit |
30 |
25,75 |
30 |
Fortbildungen |
44 |
37 |
25 |
Beurkundungen |
19,4 |
25,1 |
23,6 |
Sonderpunkte |
0 |
0 |
0 |
Summe |
132,15 |
131,1 |
114,6 |
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller deshalb mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, dass die Vergabe der Stelle an den besser bewerteten Mitbewerber beabsichtigt sei .
Der Antragsteller hält die Entscheidung für rechtswidrig und beanstandet - ohne nähere Begründung -, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Regelung in § 17 Abs. 2 AVNot 2004 verfassungswidrig sei.
Er beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2005 zu verpflichten, über seine Bewerbung um die ausgeschriebene Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurück zu weisen.
Der Antragsgegner hält die Grundlage der Auswahlentscheidung, § 17 Abs. 2 AVNot 2004, für verfassungsmäßig.
Der Antragsgegner hat auf Bitten des Senats bislang die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt. Die Beteiligten haben auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Der vom Antragsteller vorsorglich gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Stelle freizuhalten, ist durch die Erklärung des Antragsgegners, die Stelle vorläufig nicht zu besetzen, erledigt. Der im übrigen zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung erfolgte die Entscheidung auf der Grundlage wirksamer Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 17 AVNot 2004, der die Grundsätze für die fachliche Bewertung der Bewerber um eine Stelle im Bereich des Anwaltsnotariats regelt, ist verfassungsgemäß. Rechtsgrundlage für die Auswahl der Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar ist § 6 Abs. 2 und 3 BNotO. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2004, 1935, 1936f.). Danach kommt es neben den zwingenden Erfordernissen gemäß § 6 Abs. 2 BNotO - mindestens fünfjährige Zulassung zur Anwaltschaft und mindestens dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk - insbesondere auf die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber an. Hierfür können die Note des 2. Staatsexamens,die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt,die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen sowienotarbezogene Lehrgänge in die Bewertung einbezogen werden. In Nordrhein-Westfalen wird die Regelung über die Bewertung der fachlichen Qualifikation in § 6 Abs. 3 BNotO durch § 17 Abs. 2 AVNot 2004 konkretisiert. Diese Konkretisierung entspricht den verfassungsrechtliche Anforderungen, denn danach kommt es für die Vergabe einer Notarstelle entscheidend darauf an, dass die Grundsätze der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gewahrt werden (BVerfG NJW 2004, 1935, 1940f.). Diese wird durch § 17 Abs. 2 AVNot 2004 gewährleistet.
1.
Die für die Bewertung herangezogenen Kriterien sind geeignet, die Qualifikation eines Bewerber um eine Notarstelle zu beurteilen.
a)
Das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO zu berücksichtigen. Es gibt Aufschluss über die allgemeine juristische Befähigung des Bewerbers (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2005 - NotZ 27/04 -, NJW-RR 2006, 55, 56). Im Hinblick darauf, dass besondere, notarspezifische Fähigkeiten nur auf dieser allgemeinen Grundlage aufbauen können, kommt auch dieser eine aussagekräftige Bedeutung für die Befähigung zum Amt des Notars zu.
b)
Die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO "angemessen zu berücksichtigen". Aus der reinen Zeitdauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt ergeben sich zwar keine notarspezifischen Qualifikationen. Sie belegt jedoch immerhin - und zwar unabhängig von der fachlichen Ausrichtung der Anwaltstätigkeit -, dass der Bewerber mit dem Umgang mit Mandanten und der Führung einer Kanzlei vertraut ist.
c)
Die Berücksichtigung der bereits als Notarvertreter oder Notarverwalter vorgenommenen Beurkundungen entspricht in besonderer Weise dem vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Prinzip der Bestenauslese:
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