Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 3 OH 13/00) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3) gegen den Beschluss des LG Bonn vom 16.3.2007 - 3 OH 13/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.761,37 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin leitete im Jahr 2000 ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln an dem Natursteinboden im Bereich Cafeteria/Foyer/Ausstellungsfläche ihres Verwaltungs- und Schulungsgebäudes ein. Der Boden war 1999 von der Antragsgegnerin zu 3) verlegt worden. Planender Architekt war der Antragsgegner zu 1), mit der Bauleitung und der Ausschreibung war der Antragsgegner zu 2) beauftragt.
Der Sachverständige I F stellte in seinem Gutachten vom 23.4.2001 Mängel fest und kam zu dem Ergebnis, dass die eingetretenen Schäden u.a. auf eine Verlegungsart ohne Fugen zurückzuführen sei, die der starken punktuellen Belastung nicht standgehalten habe und auch dem Leistungsverzeichnis widerspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, gegen das die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, Bezug genommen (GA 117 ff.). Mit Antrag vom 29.8.2006 hat die Antragsgegnerin zu 3) beantragt, der Antragstellerin gem. § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, sie habe nur aufgrund der Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin zu 3) von der Erhebung einer Klage abgesehen. Der nunmehr, nach Eintritt der Verjährung gestellte Antrag auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich.
Das LG hat den Antrag abgewiesen. Der Antrag sei schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Antragsgegnerin zu 3) ihn mit erheblicher Verspätung - nämlich mehr als fünf Jahre nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens und Ablauf der Verjährungsfrist - gestellt habe. Zudem rechtfertige auch die zwischenzeitliche Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin zu 3) die Abweisung des Antrages. Es sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 494a ZPO, die Antragstellerin zur Erhebung einer wirtschaftlich sinnlosen Klage unter Aufwendung vorhersehbar nutzloser Kosten zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, gegen den sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3) richtet.
Das LG habe zu Unrecht ihr Rechtsschutzbedürfnis verneint. Dieses liege in ihrem Interesse auf Erstattung der ihr im Beweisverfahren entstandenen Anwaltskosten von 2.761,37 EUR. Dieses Rechtsschutzbedürfnis würde nicht einmal fehlen, wenn inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. Der Erstattungsanspruch käme in diesem Fall der Insolvenzmasse zugute. Die Rechtsordnung sehe nicht vor, dass ein Vermögensverfall des Gläubigers dazu führe, dass die Schuldner ihre Forderungen nicht mehr erfüllen müssten.
Das LG unterstelle zu Unrecht, dass die Antragstellerin nur wegen der Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin keine Klage gegen sie erhoben habe. Die wirtschaftlichen Probleme seien erst in 2005 entstanden, die Antragstellerin hätte daher vier Jahre Zeit gehabt, Hauptsacheklage zu erheben. Vielmehr habe sie mangels materieller Erfolgsaussicht von einer Klage Abstand genommen. Die Antragstellerin habe ihr vor der Erneuerung des Bodens nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Zudem sei sie vor Beginn der Arbeiten angewiesen worden, die Bodenplatten nicht zu verfugen, sondern "knirsch" zu verlegen. Für den Untergrund sei sie ohnehin nicht verantwortlich. Das LG hätte sich nicht lediglich auf eine verspätete Stellung des Antrages nach § 494a ZPO stützen dürfen, sondern zugleich berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin ihrerseits vier Jahre Zeit gehabt habe, Klage zu erheben.
Das LG habe zudem die Grundsituation des § 494a ZPO verkannt. Der Antragsteller, der nach abgeschlossenem Beweisverfahren die Überzeugung gewinne, ein Klageverfahren nicht führen zu wollen, solle entweder dem Antragsgegner die Kosten erstatten oder er müsse sich über § 494a ZPO hierzu zwingen lassen.
Das LG weiche auch insoweit von den von ihm zitierten Entscheidungen ab, als im vorliegenden Fall gerade keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass eine Klage erfolgreich gewesen wäre.
Die Antragstellerin verweist demgegenüber darauf, dass die Antragsgegnerin den Antrag nach § 494a ZPO erst einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt habe. Damit habe sie gezeigt, dass sie das Risiko des Klageerzwingungsverfahrens vor Ablauf der Verjährung nicht habe eingehen wollen. Zudem verkenne sie, dass sie bereits in 2001 nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Sachverständigen festgestellten Anspruch von etwa 80.000 EUR auch nur zu einem Bruchteil zu erfüllen.
II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofo...