Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für ein während des Rechtsstreites eingeholtes Privat-Gutachten sind schon alleine deshalb nicht erstattungsfähig, weil es nicht zur Akte gereicht wird, sondern nur in den schriftsätzlichen Vortrag eingeht.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 10 O 67/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim LG Bonn vom 10.12.2008 - 10 O 67/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 10. Zivilkammer des LG Bonn vom 27.5.2008 sind von den Klägern als Gesamtschuldner an den Beklagten 14.415,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.7.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.745,33 EUR (96 % von 2.859,72 EUR).
Gründe
I. Zur Erwiderung auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen schaltete der Beklagten während des laufenden Rechtsstreites einen Privat-Gutachter ein. Dessen Gutachten wurde allerdings im Erkenntnisverfahren nicht zur Akte gereicht. Seine Ausführungen flossen lediglich in den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten ein. Allerdings nahm der Privat-Gutachter des Beklagten an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teil, in dem der gerichtlich bestellte Gutachter seine Darlegungen mündlich erläuterte.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Beklagte u. A. die Kosten für die Einschaltung seines Privat-Sachverständigen i.H.v. 2.859,72 EUR. Diese Summe setzt sich zusammen aus 2.186,99 EUR für das schriftliche Gutachten und 672,73 EUR für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, die insoweit angemeldeten Kosten seien nicht erstattungsfähig, da das Privat-Gutachten nicht wesentlich anderes erbracht habe als vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellt. Zudem sei es - unstreitig - nicht im Prozess durch Vorlage eingeführt worden.
Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Er behauptet, nur durch die Einschaltung des Privat-Gutachters seien bestimmte Punkte herauszuarbeiten gewesen, die der gerichtlich bestellte Gutachter zunächst nicht berücksichtigt gehabt habe.
Die Kläger verweisen darauf, dass es für den Beklagten als Dipl.-Ing. nicht erforderlich gewesen sei, sich in bauphysikalischen Fragen von einem Privat-Gutachter beraten zu lassen. Hierzu verweist der Beklagte darauf, dass er als Dipl.-Ing. Fachmann für Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik sei, nicht aber für Bautechnik.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst zum weit überwiegenden Teil keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen lediglich 645,82 EUR (96 % von 672,73 EUR) zu, die der Festsetzung zugänglich sind.
1. Soweit es um die Kosten für die schriftlichen Ausarbeitungen durch den Privat-Sachverständigen des Beklagten i.H.v. 2.186,99 EUR geht, kommt eine Festsetzung nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend einer der Ausnahmefälle gegeben ist, in dem bei Einschaltung eines Privat-Gutachters während des laufenden Rechtsstreites die Erstattung der entsprechenden Kosten durch den Prozessgegner bejaht wird (s. hierzu: Werner/Pastor, der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 177). Denn selbst dann ist es, worauf die Rechtspflegerin zutreffender Weise in ihrer Begründung abgestellt hat, Voraussetzung für die Erstattung, dass das Privat-Gutachten als solches in den Prozess durch Vorlage eingeführt wird. Dagegen reicht es nicht aus, dass sein Inhalt im schriftsätzlichen Parteivortrag enthalten bzw. das Gutachten erst im Kostenfestsetzungsverfahren erstmalig vorgelegt wird. Hält es noch nicht einmal die betreffende Partei für notwendig, das Privat-Gutachten in Gänze in das Verfahren einzuführen, dann kann von einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anlässlich der Prüfung der Kostenerstattung nicht ausgegangen werden (OLG Bamberg JB 1989, 392; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 39; OLG Frankfurt JB 1984, 1083 mit Zust. Anm. Mümmler; OLG München NJW-RR 1995, 1470; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 176; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rz. 103; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rz. 49; a.A. nur: OLG Saarbrücken JB 1990, 623 mit abl. Anm. Mümmler). Ohne Vorlage der Ausführungen des Privat-Sachverständigen ist es weder für den Prozessgegner noch für das Gericht prüfbar, wie und weshalb dieser zu seinen, von denen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Ergebnissen gelangt ist. Vielmehr drängt sich dann der Verdacht auf, dass der Privat-Gutachter die Behauptungen seines Auftraggebers eben nicht bestätigt hat und die Vorlage gerade deswegen unterblieben ist.