Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 27 O 165/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Köln vom 25.9.2012 (27 O 165/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 23.11.2011 (V I - U (Kart) 12/11) sind von der Klägerin 370.962,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6.12.2011 an die Beklagte zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Im Rahmen der Kostenausgleichung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Köln vom 25.9.2012, mit welchem auf Seiten der Klägerin gesetzliche Anwaltsgebühren i.H.v. 358.174,40 EUR berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen habe, die zu einem geringeren Honorar geführt habe.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern an seiner in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung festgehalten und ausgeführt: "Entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite sind die auf Klägerseite entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu erstatten. Die von der Beklagtenseite vorgetragene Honorarvereinbarung zwischen Klägerin und Klägervertreter betrifft das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und nicht das Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die materiell-rechtliche Einwendung der Beklagten können im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten geprüft wird, nicht berücksichtigt werden."
Im Verlauf des weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem OLG hat die Klägerin, die den Rechtsstandpunkt des LG verteidigt, auf Hinweise des Senats vorgetragen, mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen zu haben auf der Basis eines Zeithonorars i.H.v. 190 EUR netto pro Stunde und einem Tagessatz i.H.v. 1.900 EUR, sofern am Tag 10 Stunden überschritten wurden. In dem Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz seien insgesamt 884,66 Stunden angefallen sowie 25 Tagespauschalen. Die sich daraus ergebenden Beträge über 168.085,40 EUR und 47.500 EUR (gesamt 215.585,40 EUR.) haben die Prozessbevollmächtigten in ihrer unter dem Datum des 17.7.2013 der Klägerin erstellten Rechnung von den gesetzlichen Gebühren in Abzug gebracht und zugleich erklärt, auf den überschießenden Betrag i.H.v. 220.909,59 EUR zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2013 hat die Klägerin die berechneten Stunden bzw. Tagespauschalen nach erster und zweiter Instanz getrennt aufgeführt und für die erste Instanz 614,50 Stunden sowie 24 Tagespauschalen angegeben, für die zweite Instanz 227,01 Stunden sowie eine Tagespauschale, ferner für das Kostenfestsetzungsverfahren 39,49 Stunden zu 190 EUR pro Stunde.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Erstattungsfähig sind für die Klägerin lediglich Anwaltskosten i.H.v. 207.386,90 EUR.
Der Senat stimmt den Ausführungen des LG zwar grundsätzlich zu. Sie werden jedoch nicht der Besonderheit des vorliegenden Falles gerecht, die darin liegt, dass der Klägerin aufgrund der mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossenen Vergütungsvereinbarung Anwaltskosten in der in die Kostenausgleichung eingeflossenen Höhe unstreitig nicht entstanden sind, sondern nur, wie sie selber angibt, lediglich i.H.v. 207.386,90 EUR.
1.) Die Klägerin verkennt die Bedeutung des §§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wenn sie aus dieser Bestimmung ableitet, die gesetzlichen Anwaltsgebühren seien stets zu erstatten, unabhängig davon, ob der Mandant seinen Anwälten sie schuldet.
Bei der Kostenerstattung geht es um die Erstattung von Kosten, die der Partei entstanden sind. Es können nicht höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten entstanden sind (BVerfG - 1 BvR 710/82, NJW 1983, 809).
Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren setzt deshalb voraus, dass dem Anwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht. Erweist sich die nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Vergütung als geschuldet, ist sie erst dann auch erstattungsfähig, weil die entsprechenden Kosten der Partei "entstanden" sind. Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007,2257; 2008, 1087; MünchKomm/Schulz, ZPO, 4. Aufl. 2013, Vorb. zu §§ 91 ff., Rz. 59; BeckOK, ZPO, Stand 1.4.2013, § 91 Rz. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rz. 42; Henssler/Deckenbrock NJW 2005, 1, 5; Henssler NJW 2005, 1537).
Die Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich auch nicht mit d...