Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 20 O 502/12) |
Gründe
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 18.12.2013 - 20 O 502/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie auch nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die zulässige Berufung dürfte nicht begründet sein.
Das LG hat zu Recht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird vollumfänglich Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung der Sache.
Soweit der Kläger anführt, die Systemumstellung zum 31.12.2001 sei unwirksam, so hat das LG zu Recht auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.9.2008 - IV ZR 134/07) verwiesen, in welcher die Systemumstellung für sog. rentennahe Versicherte grundsätzlich gebilligt wurde. Auch der Senat hält an seiner in diesem Zusammenhang gleichlautenden, ständigen Rechtsprechung fest (Urt. v. 1.7.2010 - 7 U 186/09 sowie die Urt. v. 2.5.2013 - 7 U 123/12 sowie 7 U 107/12, letztere Entscheidung in juris veröffentlicht). Wesentliche neue Argumente, die zu einer Neubewertung der Rechtslage führen könnten, werden vom Kläger nicht vorgetragen.
Zutreffend hat das LG weiter ausgeführt, dass grundsätzlich unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt sind, dies jedoch nicht in einer konkreten Höhe. Bei der Satzungsänderung handelt es sich in Bezug auf den Kläger um eine unechte Rückwirkung, die unter Berücksichtigung des Vertrauens der Betroffenen zulässig ist. Das Vertrauen des Klägers überwog vorliegend auch nicht die Belange der Beklagten. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor (BVerfG NJOZ 2013, 900 Rz. 22 f.). Auch das BVerfG geht davon aus, dass der Systemwechsel zur finanziellen Konsolidierung der Versorgungsanstalten und zur Umsetzung der Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung geeignet und erforderlich gewesen ist (BVerfG, a.a.O., Rz. 39 ff.). Schließlich bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass den Tarifpartnern aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten privatautonomen Gestaltungsfreiheit auf kollektiver Ebene eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht und es daher letztlich nicht darauf ankommt, ob sich im Nachhinein ggf. herausstellt, dass die bei der Beklagten prognostizierten Finanzierungsschwierigkeiten unzutreffend waren.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung vorliegen. Selbst dann, wenn eine Übergangsregelung einer - wie oben ausgeführt - abstrakten Kontrolle standhält, kann nämlich eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. So kann es treuwidrig sein, wenn die Beklagte - deren Satzung insoweit auf der Einigung der Tarifvertragsparteien beruht - sich auf die Anwendung der Übergangsregelung auch in Fällen berufen könnte, in denen die nach neuem Satzungsrecht ermittelte Rente erheblich hinter derjenigen zurückbleibt, mit der bei einem Systemverbleib in etwa hätte gerechnet werden können, und besondere Umstände hinzukommen, die diese Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2011 - 12 U 75/11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.7.2010 - 12 U 247/09 - jeweils zitiert nach beck-online). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Denn eine solche Härte liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (BGH, Urt. v. 2.12.2009 - IV ZR 279/07 -, NVwZ-RR 2010, 487, Tz. 18). Auch die Nähe zum Stichtag reicht für sich alleine betrachtet nicht aus, da ansonsten Stichtagsregelungen nicht mehr handhabbar wären (vgl. BGH Beschl. v. 10.3.2010 - IV ZR 333/07 -, NVwZ-RR 2010, 572, Tz. 16). Vielmehr können diese Erwägungen nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Beibehaltung der strittigen Satzungsbestimmung ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall, insbesondere bei Berücksichtigung der Erwerbs- oder Familienbiographie des Versicherten zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hierzu ist vorliegend nichts ersichtlich.
II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Fundstellen