Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 22.03.2001; Aktenzeichen 317 F 209/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.4.2001 wird der Beschluss des AG Köln v. 22.3.2001 – 317 F 209/98 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die minderjährigen Kinder P.A.S., geboren am … 1990, T.S., geboren am … 1992, und M.S., geboren am … 1995, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das AG – FamG –, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 12.4.2001 von der Antragsgegnerin, die das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder A., T. und M. innehat, eingelegte „Einspruch” gegen den Beschluss des FamG vom 22.3.2001 beinhaltend die Bestellung von Frau Rechtsanwältin T. zur Verfahrenspflegerin für die betreffenden Kinder ist als Beschwerde zu behandeln.
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Verfahrenspflegerbestellung durch den sorgeberechtigten Elternteil mit der einfachen Beschwerde gem. §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (so OLG München v. 29.9.1998 – 12 WF 1122/98, OLGR München 1998, 388; OLG Karlsruhe v. 19.7.1999 – 2 WF 63/99, OLGR Karlsruhe 2000, 160; OLG Dresden v. 14.1.2001 – 20 WF 608/99, OLGR Dresden 2000, 267 ff.; KG Berlin v. 16.12.1999 – 19 WF 8877/99, KGR 2000, 102; Maurer in FamRefK, § 50 FGG Rz. 35; a.A. OLG Celle v. 30.6.1999 – 17 WF 75/99, OLGR 1999, 254 f.; OLG Brandenburg v. 9.12.1999 – 10 WF 238/99, OLGR Brandenburg 2000, 269 f.; OLG Zweibrücken v. 14.2.2000 – 6 WF 13/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 514 f.; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 Rz. 26). Mit den Befürwortern der Anfechtbarkeit sieht der Senat in der Bestellung eines Verfahrenspflegers einen so schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG), dass es den betroffenen Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit der den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 FGG unterliegenden Pflegerbestellung unmittelbar – und nicht erst im Rahmen einer Anfechtung der Endentscheidung – zu beanstanden und eine Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu veranlassen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Verfahrenspflegerbestellung (§ 539 ZPO analog).
Es ist verfahrensfehlerhaft, dass die Bestellung der Verfahrenspflegerin durch das FamG nicht begründet worden ist. Es genügt insoweit nicht, die Norm des „§ 50 FGG” zu nennen, ohne eine Subsumtion des konkreten Lebenssachverhalts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung nach § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGG vorzunehmen. Für eine entsprechende Begründung bestand hier um so mehr Anlass, als das FamG noch mit Beschluss vom 29.6.2000 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder zurückgewiesen hatte.
Ferner lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7.3.2001, in dem er unter neuem Sachvortrag erneut anregte, für die Kinder einen Verfahrenspfleger zu bestellen, rechtliches Gehör erhalten hatte. Außerdem stellt sich die ohne jeden Hinweis und nochmalige Stellungnahmefrist gegenüber der Antragstellerin am 22.3.2001 erfolgte Beschlussfassung des FamG, zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder – nun doch – einen Verfahrenspfleger zu bestellen, als unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG) dar.
Schroeder Winn Scholz
Fundstellen