Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 17 OH 1/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.09.2019 (17 OH 1/14) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beweisbeschluss vom 22.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. A aus B. Das daraufhin erstellte schriftliche Sachverständigengutachten vom 11.12.2014 wurde in der Folgezeit auf Antrag der Beteiligten mehrfach ergänzt, zuletzt im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 12.07.2019. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 beantragte die Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren ergänzenden Gutachtens des bestellten Sachverständigen zu in diesem Schriftsatz erfolgten Ausführungen und der mit Schriftsatz vom 06.09.2019 vorgelegten Konformitätserklärung.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.09.2019 das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und darüber hinaus tenoriert und begründet, dass und warum eine weitere Beweiserhebung nicht stattfinde (Bl. 921 f. d.A.).
Gegen diesen ihr am 02.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16.10.2019 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie unter Wiederholung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 26.08.2019 begründet.
II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Ablehnung der beantragten weiteren Begutachtung durch das Landgericht ist nach zutreffender Auffassung gem. §§ 485 Abs. 3, 412, 355 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, die dagegen gerichtete Beschwerde daher unzulässig (vgl. Kratz, in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Ed. Stand 1.9.2019, § 485 Rd. 41, sowie § 490 Rd. 7). Überdies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt.
Die gegen die Verfahrensbeendigung gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2019 Ausführungen gemacht, zu denen sich der Sachverständige äußern sollte. Dadurch, dass das Landgericht das Verfahren für beendet erklärt hat, ohne dass ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt wurde oder der Sachverständige erneut mündlich angehört wurde, kann sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im laufenden Beweisverfahren verletzt sein. Die Beschwerde ist auch gemäß § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden.
Vorliegend verletzt die Feststellung des Landgerichts, das Beweisverfahren sei beendet, die Antragsgegnerin jedoch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch den Sachverständigen stand der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.
Die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgt nicht durch Beschluss des Gerichts, sondern durch sachliche Erledigung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2016 - 19 W 21/06). Sachliche Erledigung tritt u.a. durch Bekanntgabe des Beweisergebnisses ein. Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens geschieht dies durch Übersendung eines Abdrucks an die Beteiligten (BGHZ 150, 55), sofern nicht von den Parteien die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung (§ 492 Abs. 1, www.E-Mail-Adresse1,§ 411 Abs. 3 ZPO) verlangt wird (Musielak, ZPO, § 492 Rdnr. 3), worüber sodann zunächst zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens setzt nämlich voraus, dass ein dort zu bescheidender Antrag nicht mehr offen steht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Mai 2006 - 19 W 17/06 -, juris). Vorliegend hat das Landgericht im Beschluss vom 29.10.2019 im Tenor den Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und dies in den Gründen ausgeführt. Damit stand er der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr im Wege.
Ob der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Recht abgelehnt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die insoweit getroffene Entscheidung des Landgerichts unterliegt nicht der Beschwerde (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 82; OLG Köln NJW-RR 2000, 729 m.w.N.). Der Antrag der Antragsgegnerin vom 26.08.2019 zielte auf die in § 412 ZPO vorgesehene Anordnung einer erneuten Begutachtung hin mit der Begründung, das Gutachten sei ungenügend. Die Erhebung der beantragten Beweise hatte das Landgericht aber bereits umfassend angeordnet. Der erneute Antrag betrifft nicht ein Beweisthema, das über die bereits ausführlich begutachteten Beweisthemen hinausgeht. Das Landgericht hat daher durch den angefochtenen Beschluss nicht e...