Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 86 O 58/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.03.2021; Aktenzeichen VIII ZB 37/19)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 58/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Das am 6. Dezember 2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. Dezember 2018 zugestellt. Mit einem auf den 10. Januar 2019 datierten Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein. Der erwähnte Schriftsatz wurde seitens der Mitarbeiterin Frau A der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin B, an diesem Tage an das Gericht per Fax übersandt. Dieser ging beim Landgericht Köln ein, da dessen Faxnummer angewählt wurde. Dieses leitete den Schriftsatz an das als Adressat genannte Oberlandesgericht Köln weiter, wo er tags darauf, am 11. Januar 2019, einging. Der seitens der Mitarbeiterin am 10. Januar 2019 per Post übersandte Originalschriftsatz ging beim Oberlandesgericht Köln ebenfalls am 11. Januar 2019 ein. Anlässlich eines Telefonats mit der Geschäftsstelle des erkennenden Senats wurde die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21. Januar 2019 darüber informiert, dass die Berufung infolge des um einen Tag verspäteten Eingangs der Berufungsschrift beim Berufungsgericht verfristet ist. Mit einem am 31. Januar 2019 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz begehrt die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.

Sie ist der Ansicht, die Fristversäumung sei ohne Verschulden erfolgt. In der Kanzlei werde seit 2016 das Kanzlei-Management-System "KLEOS" benutzt, das von der Firma C lizensiert werde, einem der weltweit führenden Informationsdienstleister. Das System beruhe auf einer SQL-Datenbank, in welcher die zur Mandatsannahme und -bearbeitung erforderlichen Daten hinterlegt seien. Diese würden sodann in Arbeitsabläufe integriert. Während Namen, Anschriften und andere Daten der Prozessbeteiligten bei der Aktenanlage manuell von den Rechtsanwälten und den übrigen Kanzleimitarbeitern eingegeben würden, würden die Stammdaten der Gerichte (Anschrift, Faxnummer u.s.w.) vom System unmittelbar durch Zugriff auf eine netzwerkfähige Datenbank generiert. Zur Vermeidung von Übertragungsfehlern bei Eingabe per Hand würden Daten der Gerichte dabei durch eine gesondert hierzu eingerichtete Funktion zur Akte gespeichert, dem sogenannten "Gerichtsfinder". Es handele sich dabei um eine Datenbank, die vom Systemanbieter zur Verfügung gestellt werde. Durch deren Verwendung seien Eingabe- und Übertragungsfehler an sich ausgeschlossen, da die Stammdaten nicht von Hand eingegeben werden müssten, sondern unmittelbar der Datenbank entnommen würden.

Zur fristgerechten Einhaltung der jeweiligen Termine bestünden in der Kanzlei der Beklagten bestimmte Anweisungen, die auch Frau A geläufig seien. Werde ein Schriftsatz per Fax versandt, sei zuvor zu prüfen, ob der korrekte Adressat eingesetzt worden sei, die zutreffende Anschrift und die richtige Faxnummer des Empfängers, dies anhand einer "verlässlichen Quelle". Handele es sich um einen bestehenden Vorgang, sei ein Abgleich mit den Daten im jüngsten Schreiben des Adressaten, etwa des Gerichts, in der Akte vorzunehmen. Bei einem neuen Vorgang das jeweilige Gericht betreffend sei ein Abgleich der Daten mit der Website des Gerichts, bei Diskrepanzen oder Zweifeln ein Anruf bei der Geschäftsstelle erforderlich. Nach Versendung des Faxes sei ein Abgleich zwischen der auf dem Sendeprotokoll ausgewiesenen Faxnummer mit derjenigen auf dem versandten Schriftstück vorzunehmen. Bei Erstellung des Schriftstückes füge das System automatisch, nachdem das betreffende Gericht durch Anklicken ausgewählt worden sei, im Adressfeld oberhalb des Empfängers, beispielsweise des Oberlandesgerichts Köln, die Worte: "VORAB PER FAX" und sodann dessen Faxnummer ein, die Grundlage des anschließenden Anwählvorganges sei. Die Einhaltung der Anweisungen durch die Mitarbeiter werde in unregelmäßigen Abständen überprüft.

Am Morgen des 10. Januar 2019 habe die Mitarbeiterin, Frau A, für die Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin B, absprachegemäß die Berufungsschrift vorbereitet. Zur Jahreswende 2018/2019 habe der dafür in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuständige Geschäftsführer, Herr Rechtsanwalt D, Anpassungen von bereitgestellten Formatvorlagen für Schriftsätze und andere Dokumente zusammen mit dem Mitarbeiter Herrn E vorgenommen gehabt. Darüber seien alle Kanzleimitglieder von Herrn D per E-Mail vom 3. Januar 2019 (Anlage BK 3 = Bl. 569 GA) unterrichtet worden. Da aber am Morgen des 10. Januar 2019 noch keine Formatvorlage für eine ...

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