Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung in dem Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen vom 16.3.2001 – 9 O 436/00 – abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 8,5 % und der Beklagten zu 91,5 % auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I. Zugunsten der Parteien, geschiedene Eheleute, war bei dem AG Düren der Erlös aus der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses i.H.v. 229.384,21 DM hinterlegt. Nach Abschluss eines Vergleichs über den Zugewinnausgleich im Mai 2000 korrespondierten die Parteien über ihre Anwälte darüber, wie der hinterlegte Betrag zu verteilen sei, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 26.7.2000 (Bl. 86 ff. d.A.) und Schreiben des Klägers vom 14.8.2000 (Bl. 20 f., 22 d.A.). Mit der am 15.9.2000 bei dem LG Aachen eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Freigabe eines Betrages von 72.904,58 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Freigabe eines Betrages von 112.192.10 DM nebst Zinsen jeweils aus dem hinterlegten Betrag in Anspruch genommen. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte mit der Klagezustellung aufgefordert, sich binnen zwei Wochen über ihre Verteidigungsbereitschaft zu erklären und auf die Klage bei Verteidigungsbereitschaft innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen zu erwidern. Die Klage und die Verfügung des Vorsitzenden sind der Beklagten am 27.9.2000 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28.9.2000 hat der Kläger beantragt, gegebenenfalls ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 6.10.2000 hat die Beklagte erklärt, sie werde sich gegen die Klage verteidigen. In der – nach stillschweigender Fristverlängerung – am 24.11.2000 eingegangenen Klageerwiderung hat die Beklagte das Freigabeverlangen i.H.v. 66.646,91 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Freigabe von 118.449,79 DM nebst Zinsen jeweils aus dem hinterlegten Betrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Nach Eingang der Klageerwiderung hat der Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Das LG hat die Beklagte nach streitiger Verhandlung über den nicht anerkannten Teil der Klageforderung durch Urteil vom 16.3.2001 entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat es insgesamt dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Ausspruchs zur Hauptsache ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm die Kosten auferlegt worden sind, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat sie Erfolg.
Nach Ansicht des LG hat der Kläger die Kosten gem. § 93 ZPO zu tragen, weil die Beklagte die Klageforderung teilweise sofort anerkannt und insoweit keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben habe. Aufgrund des Schriftwechsels der Parteien habe der Kläger nicht annehmen können, er werde hinsichtlich des anerkannten Betrages nur durch einen Prozess sein Ziel erreichen können. Er habe deshalb auf den Vorschlag der Beklagten, die unstreitigen Beträge jeweils freizugeben eingehen und sich auf die Klage hinsichtlich des streitigen Betrages von 6.257,68 DM beschränken müssen, anstatt Klage nach dem um das Zwölffache höheren Streitwert von 72.904,58 DM zu erheben.
Dem kann der Senat nicht folgen.
1. Die Beklagte hat den Klageanspruch nicht teilweise sofort anerkannt.
Nach überwiegender Ansicht liegt bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein sofortiges Anerkenntnis nur vor, wenn es bereits innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. in der innerhalb dieser Frist eingereichten Erklärungsschrift abgegeben wird, während ein nach vorheriger Erklärung der Verteidigungsbereitschaft erst in der späteren Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis nicht mehr als sofortiges anzusehen ist (so etwa OLG Braunschweig v. 26.2.1998 – 5 W 6/98, OLGReport Braunschweig 1998, 347; OLG Celle v. 3.11.1997 – 5 W 48/97, OLGReport Celle 1997, 276; OLG Frankfurt am Main v.16.9.1991 – 25 W 68/91, NJW-RR 1993, 126 [128] = OLGReport Frankfurt 1992, 68; OLG Köln v. 22.9.1998 – 4 W 4/98, OLGReport Köln 1999, 130 f.; OLG Schleswig v. 3.12.1997 – 4 W 49/97, OLGReport Schleswig 1998, 59 f.; OLG Stuttgart v. 16.11.1999 – 11 W 27/99, OLGReport Stuttgart 2000, 84 f.; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 4; a.A. z.B. OLG Bamberg NJW-RR 1995, 392 ff.; Meiski, NJW 1993, 1904 ff.; alle jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem ist zuzustimmen. Der Beklagte erkennt den Klageanspruch nur dann sofort an, wenn er die Erklärung bei der ersten Gelegenheit abgibt, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Auch wenn der Beklagte keine Klageveranlassung gegeben hat, ist ein Abweichen von der Regel, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO), nur gerechtfertigt, sofern der Kläger so rasch wie mögli...