Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 116/17)

 

Tenor

1. Die Musterfeststellungsanträge zu II. 1. - 15. werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge zu I. 1. und 2. gegenstandslos sind.

3. Den Musterklägervertretern wird für das erstinstanzliche Musterverfahren gemäß § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr zu einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Abs. 1 RVG bewilligt.

 

Gründe

I. Das Musterverfahren betrifft Ansprüche der Musterklägers und anderer Anleger, die den geschlossenen Fonds "A" gezeichnet haben. Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1), der A mbH, angebotene quotale Beteiligung an den beiden - jeweils in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen - Einzelschiffgesellschaften "B Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. MS,C' KG" und der "D Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS,E KG". Die Musterbeklagten zu 2) und 3) sind die Gründungskommanditistinnen dieser beiden Gesellschaften. Die Beteiligung betrifft die Containerschiffe MS "C" und MS "E" mit einer Containerkapazität von je 2.824 TEU.

Unter dem Datum 23.03.2007 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1) einen Verkaufsprospekt, wegen dessen Inhalt auf die vom Musterkläger als Anlage "KapK 1" zur Akte gereichten Ablichtungen desselben verwiesen wird. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung war die Werftauslieferung der MS "C" (am 20.11.2006) und der MS "E" (am 25.01.2007) bereits erfolgt. Beide Schiffe waren ab Werftablieferung bereits für jeweils acht Jahre an die Containerlinienreederei F verchartert und sollten planmäßig am 31.01.2008 an die Fonds-KGs übergeben werden.

Der Musterkläger hält mehrere Aussagen des Prospekts für unrichtig, irreführend und unvollständig; an anderer Stelle lasse der Prospekt die gebotene Aufklärung vermissen. So erwecke der Prospekt den falschen Eindruck, dass durch die bestehenden Festcharterverträge von rund sieben Jahren über die gesamte Fondslaufzeit Planungssicherheit bestehe. Das maximale Risiko werde irreführend dargestellt, weil im Prospekt suggeriert werde, dass die Zahlungsunfähigkeit des Charterers das einzige Totalverlustrisiko sei und eine individuell vereinbarte Fremdfinanzierung das einzige Risiko über den Totalverlust hinaus. Tatsächlich bestünden weitere Szenarien, in denen der Anleger einen Totalverlust erleide. Die im Zusammenhang mit dem Schiffsmarkt stehenden Risiken und Besonderheiten seien dem Prospekt nicht oder nur ungenügend zu entnehmen, zumal es im Prospekt explizit heiße, dass weitere über die dargestellten hinausgehenden Risiken nicht bestünden. Es erfolge keine Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe extremen Schwankungen unterlägen, und zwar abhängig von dem volatilen Charterrateniveau. Im Prospekt fehle eine Darstellung, wie extrem sensibel die Höhe der Charterraten auf vermeintlich kleinere Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage reagiere. Der Prospekt vermittle seinen Lesern, dass sich die Charterraten für die Dauer der 24-jährigen Fondslaufzeit prognostizieren ließen, obwohl die Charterraten über diesen Zeitraum tatsächlich unkalkulierbar seien. Der sog. Kaskadeneffekt werde nicht dargestellt, d.h. die Folgen daraus, dass größere Schiffe - aufgrund eines größenbedingten Preisvorteils - kleine Schiffe in andere, weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängen. Die Containerschiffe würden immer größer und würden den nächst-kleineren Schiffen Ladung entziehen, die wiederum den nächst-kleineren Schiffen Ladung entzögen. Insgesamt würden die Fracht- und Charterraten auf dem gesamten Markt sinken. Der Zulauf immer größerer Schiffe habe auch Einfluss auf das sog. Transshipment, was ebenfalls nicht im Prospekt dargestellt werde. Dieser Effekt führe dazu, dass lange Seewege von großen und nicht mehr von mehreren kleinen Containerschiffen bedient wurden; die kleinen Schiffe würden nur noch als Zubringer zu Zwischenhäfen fahren, wo die großen Schiffe die Container aufnehmen und abladen. Insgesamt würden dadurch weniger Schiffe benötigt. Es fehle im Prospekt ferner an einer Darstellung, dass durch die Abschaffung der Verordnung EWG Nr. 4056/86 zum 18.10.2008 das sog. Konferenzsystem in der EU wegfalle, wodurch der Preisdruck auf die Charterraten weiterwachsen musste. Das Konferenzsystem sei das Kartellsystem der Schiffsbetreiber zur Erzielung möglichst hoher Frachtraten gewesen. Im Prospekt werde ferner nicht dargestellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage bestanden habe und für die Zukunft - anhand von Orderbüchern - weiter absehbar gewesen sei. Die Prognose zu den Erträgen aus einer Anschlussvercharterung (USD 20.750 pro Tag) sei unvertretbar. Die Charterraten seien bis heute niedrig, obwohl sich der Containerumschlag zwischen 2006 und 2018 prognosegemäß verdoppelt habe. Es werde im Prospekt nicht darüber informiert, dass die Containerschiffe in einem überhitzten Markt zu nahezu historischen Höchstpreis...

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