Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 T 274/05)

AG Aachen (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen 12 II 118/05)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihren Anträgen die Ungültigkeitserklärung zweier Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 15.06.2005 unter TOP 2 und TOP 3 gefasst worden sind, wobei sie diese hinsichtlich des Beschlusses zur Jahresabrechnung 2004 auf einige Positionen der Abrechnung beschränkt hat, später auf einen weiteren Abrechnungsposten erstreckt hat, und darüber hinaus die Entlastung des Verwalters angreift. Sie macht dazu verschieden formelle Fehler bei der Beschlussfassung geltend, ferner zieht sie die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung in Frage und hält die Wiederbestellung des Verwalters für nicht ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die den Beschluss zu TOP 3 (Verwalterwahl etc) insoweit für ungültig erklärt hat, als dieser eine rückwirkende Bestellung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 15.06.2005 vorsieht, im Übrigen die Anträge zurückgewiesen hat, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese im Wesentlichen zurückgewiesen und nur hinsichtlich der Abstimmung über die Verwalterentlastung als begründet angesehen, da der Verwalter als Bevollmächtigter zweier Wohnungseigentümer von dieser Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei, gleichwohl aber mitgestimmt habe. Mit form- und fristgerecht eingelegtem Rechtsmittel wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung.

Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Eigentümerbeschlüsse vom 15.06.2005 zu TOP 2) und 3) bis auf die Entlastung des Verwalters in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen seien bzw. ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

zu TOP 2):

Der Beschluss zur Jahresabrechnung 2004 kann hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Positionen keinen Bestand haben, weil die Versammlung wegen des Stimmrechtsausschlusses der durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer schon nicht beschlussfähig war.

1. Allerdings ist die Erstbeschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.11.2005 nur insoweit zuzulassen, als nicht die Abstimmung zum Wasserverbrauch und zum Schmutzwasser betroffen sind.

Hinsichtlich dieser beiden Abrechnungsposten ist die Antragstellerin durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben sich durch einen Vergleich in dem Verfahren AG Aachen 12 II 94/05 dahingehend geeinigt, dass sie sich verpflichten, die gerichtliche Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zur richtigen Verteilung der Wasserkosten und Abwasserkosten durch das Amtsgericht zu akzeptieren. Diese Auslegung des Vergleichs vom 16.11.2005, der mithin zwei Tage vor der Entscheidung des Amtsgerichts im vorliegenden Verfahren abgeschlossen worden ist, ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus seinem eindeutigen Wortlaut. Unter Ziff. 1. wird die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der genannten Kosten geregelt, und zwar für das hier in Frage stehende Jahr 2004. Ziff. 6 stellt ausdrücklich klar, das mit der gerichtlichen Entscheidung diejenige des Amtsgerichts Aachen im Verfahren 12 II 118/05 gemeint ist _ und nicht eine Entscheidung nach Rechtskraft, die von den Beteiligten auch ohne vergleichsweise Regelung akzeptiert werden müsste.

Mithin sind die Beteiligten verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.2005 getroffene Entscheidung zur Verteilung der Wasserkosten sowie der Schmutzwasserkosten hinzunehmen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ist insoweit als unzulässig zu verwerfen.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings den Anfechtungsantrag der Antragstellerin zu TOP 2) _ wenn auch mit anderer Begründung - als unbegründet behandelt, als diese die Position "Einzelkosten L" in der Abrechnung angreift. Denn der Anfechtungsantrag ist verspätet, d.h. nach Ablauf der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht worden. Hierauf ist die Antragstellerin in der Verfügung des Senats vom 31.07.2006 hingewiesen worden.

Diese Position wurde erstmalig im Schriftsatz vom 13.10.2005 aufgegriffen, während die Versammlung bereits am 15.06.2005 stattgefunden hatte.

Der Beschluss zu TOP 2) ist formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da die Verwalterin als Vertreterin zweier Wohnungseigentümer von der Abstimmung über die Jahresabrechnung 2004, die mit der Abstimmung über ihre Entlastung verbunden war, ausgeschlossen war.

Es handelt sich _ entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner _ bei dem Beschluss zu TOP 2) um eine einheitliche Abstimmung, mithin um einen einzigen Beschluss. Dieser enthält allerdings ver...

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