Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 20.12.1999; Aktenzeichen 29 T 117/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.1999 – 29 T 117/99 – wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beläuft sich auf einen Wert bis 5.000,00 DM. Auf diesen Wert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auch der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde festgesetzt. Für die erste Instanz wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts der Geschäftswert auf 10.000,00 DM festgesetzt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten erster Instanz den Antragstellern und den Antragsgegnern jeweils zur Hälfte auferlegt werden.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes beträgt der Wert der Beschwer der Antragsteller infolge der Zurückweisung des Anfechtungsantrags zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 06.08.1998 und ihres auf Abänderung der Teilungserklärung bezüglich der Miteigentumsanteile gerichteten Verpflichtungsantrags bzw. der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde zu diesen Anträgen weniger als 600,00 DM. Damit ist der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG (mehr als 1.500,00 DM) nicht erreicht, auch wenn – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – der Geschäftswert deutlich höher ist.

Ebenso wie im Zivilprozess ist im WEG-Verfahren zu differenzieren zwischen dem Streit- bzw. Geschäftswert und der Rechtsmittelbeschwer einer Partei. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt sich allein nach seinem vermögenswerten Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Es erhöht sich insbesondere nicht dadurch, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festzusetzen ist (vgl. BGHZ 119, 216, 218 = NJW 1992, 713 = WE 1993, 49; BayObLG WE 1998, 75 u. 114; Staudinger/Wenzel, WEG § 45 Rdn. 8 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 27 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).

1.

Für den Verpflichtungsantrag hat bereits das Landgericht zutreffend ermittelt, dass sich dessen finanziellen Auswirkungen für die Antragsteller bezogen auf eine Zeitraum von 10 Jahren nur in der Größenordnung von ca. 300,00 DM bewegen, woran sich auch nichts Nennenswertes ändert, wenn – wie die Antragsteller meinen – zu erwartende Kostensteigerungen in die Schätzung einbezogen werden. Mehr als 500,00 DM können für die Bemessung der Beschwer keineswegs angesetzt werden.

Das Landgericht hat allerdings nicht bedacht, dass es sich bei den von ihm ermittelten 300,00 DM nur um die Beschwer der Antragsteller handelt. Der Geschäftswert ist ein anderer, nämlich an den Auswirkungen der von den Antragstellern gewollten Erhöhung der Miteigentumsanteile des Antragsgegners zu 2. e) von 821/10000 auf 869/10000 unter gleichzeitiger Verringerung der Anteile der anderen Miteigentümer zu orientieren. Diese Differenz von 48/1000 der Anteile und damit 0,48 % der nach Anteilen abzurechnenden Kosten führt zu einer jährlichen Verlagerung von etwa 325,00 DM auf den Antragsgegner zu 2. e) (ermittelt als Mittelwert der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 27.09.1999 dargelegten vier Kostenübersichten, also der Jahresabrechnungen 1997 und 1998 sowie der Wirtschaftspläne 1999 und 2000). Damit ist es angezeigt, für diesen Antrag einen Geschäftswert von – aufgerundet – 4.000,00 DM anzusetzen.

2.

Wegen des Anfechtungsantrags zu TOP 4 trifft bereits der Ansatzpunkt der Vorinstanzen, nämlich der Orientierung des Geschäftswerts an einem Bruchteil des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans (25 % von 95.000,00 DM = 23.750,00 DM) nicht zu. Dieser Ansatzpunkt wird zwar durchgängig angewandt und ist sachgerecht, aber nur dann, wenn der gesamte Wirtschaftsplan oder die gesamte Jahresabrechnung im Streit ist (vgl. Merle a.a.O. § 48 Rd. 22; Wenzel a.a.O. § 48 Rd. 20). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier indes nicht. Vielmehr haben die Antragsteller sich nur gegen einen einzigen Punkt gewandt, nämlich dagegen, dass – wie sie gemeint haben – der Plan den Antragsgegner zu 2. e) zu Unrecht begünstige, weil ihm bei den nach Anteilen abzurechnenden Kosten unter Entlastung der übrigen Miteigentümer 0,48 % mehr zuzurechnen seien. Dies wären nach der von den Antragstellern vorgelegten Kostenübersicht 306,09 DM. Auf diesen Betrag beläuft sich damit der Geschäftswert des Antrags. Wenn nur ein einzelner konkreter Punkt eines Wirtschaftsplans im Streit ist, kommt es für die Bemessun...

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