Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsrecht der Notare: Aufforderungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass ein Notarassessor zur Bewebung um eine bestimmte Notarstelle aufgefordert wurde, führt nicht dazu, dass danach erfolgte Bewerbungen um andere Notarstellen nicht berücksichtigt werden müssten. Solange die Aufforderung zur Bewerbung nicht bestandskräftig geworden ist, kann diese auch bei der Entscheidung über die Besetzung einer anderen Stelle nicht zum Nachteil eines Bewerbers berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BNotO § 7 Abs. 7

 

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 (3830 Düsseldorf - ...) wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers vom 23.8.2007 neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine von ihm angestrebte Notarstelle in Düsseldorf mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Antragsteller ist seit 2003 Notarassessor bei der Rheinischen Notarkammer. Durch Verfügung des Präsidenten des OLG Köln vom 13.6.2007 wurde er aufgefordert, sich auf die Notarstelle T in Köln zu bewerben. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (2 VA (Not) 14/07), weil er die an ihn ergangene Aufforderung für rechtswidrig hält.

Am 1.8.2007 wurde im Justizministerialblatt NRW u.a. eine Notarstelle in Düsseldorf ausgeschrieben. Der Antragsteller hat sich hierauf fristgerecht beworben. Mit Schreiben vom 18.10.2007 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Zur Erläuterung wurde ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Hinblick auf die an ihn ergangene Aufforderung zur Bewerbung um die Notarstelle T aus organisationsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt wurde.

Hiergegen hat der Antragsteller am 30.10.2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, ihn aus dem für die Besetzung der Stelle in Betracht kommenden Bewerberkreis herauszunehmen. Jedenfalls hätte die Entscheidung nur unter dem Vorbehalt erfolgen dürfen, dass die gegen ihn ergangene Aufforderung zur Bewerbung um die Notarstelle T rechtmäßig ist.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.10.2007 zu verpflichten, ihn auf seine Bewerbung vom 23.8.2007 hin erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte beantragen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, weil sie meinen, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers erforderlich sei, um das durch den Präsidenten des OLG Köln eingeleitete Aufforderungsverfahren nicht zu unterlaufen.

Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf dieses Verfahren davon abgesehen, das Besetzungsverfahren abzuschließen. Der Senat hat am 23.11.2007 mündlich über den Antrag verhandelt. Danach hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 28.1.2008 (3834 - Z. 19) u.a. ggü. der Antragsgegnerin klargestellt, dass zur Bewerbung aufgeforderte Notarassessoren nicht grundsätzlich von der Bewerbung um andere Stellen ausgeschlossen sind, aber die Stelle mit anderen Bewerbern besetzt werden kann, wenn dies im Einzelfall im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten ist und kein auffälliger erheblicher Eignungsunterschied zugunsten des aufgeforderten Bewerbers besteht. Im Hinblick hierauf hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 31.1.2008 an ihrer Besetzungsentscheidung festgehalten, weil der für die Stelle vorgesehene Notarassessor nicht deutlich weniger qualifiziert sei als der Antragsteller.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Senat sieht bereits keine Grundlage dafür, die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Stelle unberücksichtigt zu lassen. Jedenfalls ist die Aufforderung des Antragstellers durch den Präsidenten des OLG Köln aber schon deshalb nicht geeignet, diesen für die Bewerbung um andere Notarstellen "zu sperren" oder auch nur hinter weniger qualifizierte andere Bewerber zurücktreten zu lassen, weil sie selbst rechtswidrig ist.

1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet es nicht nur, öffentliche Ämter auszuschreiben - dies ergibt sich für das Amt des Notars aus § 6b Abs. 1 BNotO, sondern auch, grundsätzlich Jedermann zur Bewerbung zuzulassen. Eine Differenzierung darf erst auf der Ebene der Eignung erfolgen, denn nur so wird gewährleistet, dass tatsächlich im Einzelfall der am besten geeignete Bewerber zum Zuge kommt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin zunächst verstoßen, indem sie die Bewerbung des Antragstellers bei der Besetzungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, ihn also so behandelt hat, als hätte er ...

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