Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Entlassung eines Vormunds

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Entlassung des Vormunds ist das VormG und nicht das FamG zuständig.

 

Normenkette

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1886-1887

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 20.06.2006; Aktenzeichen 315 F 10/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.7.2006 wird der Beschluss des AG - FamG - Siegburg vom 20.6.2006 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 60 Abs. 1 Ziff. 3 FGG statthaft und auch fristgerecht eingelegt. Das Beschwerderecht steht dem Jugendamt zu, wenn es, wie vorliegend, gegen seinen Willen aus der Vormundschaft entlassen wird (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 60 FGG Rz. 11).

Die Beschwerde ist auch begründet, da das FamG für die Entziehung der Vormundschaft sachlich nicht zuständig ist. Nach § 621 Abs. 1 Ziff. 1 BGB ist das FamG für Familiensachen betreffend die elterliche Sorge zuständig, soweit sich die Zuständigkeit aus den Vorschriften des BGB ergibt. Nach § 1697 BGB kann das FamG zwar eine Vormundschaft anordnen und den Vormund auswählen. Für die Entlassung des Vormundes ist nach §§ 1886, 1887 BGB aber die Zuständigkeit des VormG gegeben (OLG Köln FuR 2000, 302 = OLGR 2000, 155 = OLG Köln v. 6.9.1999 - 27 UF 185/99, OLGReport Köln 2000, 155 = FamRZ 2000, 1391 - LS). Die §§ 1886 ff. BGB sind auch ggü. der Befugnis zur Abänderung einer Entscheidung nach § 1696 BGB leges speciales (Staudinger-Coester, BGB, 2005, § 1696 BGB Rz. 28), so dass für Veränderungen von Anordnungen betreffend die Vormundschaft nach § 1696 BGB das FamG nicht zuständig ist (Finger in MünchKomm/BGB, § 1696 BGB Rz. 54).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1783633

FamRZ 2007, 743

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