Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Nebenintervention bei Vergleich

 

Normenkette

ZPO § 101

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 19.07.2005; Aktenzeichen 25 O 355/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 253,20 EUR (30 % von 844 EUR).

 

Gründe

I. Die Hauptparteien haben sich in der Hauptsache verglichen. Dem vorausgegangen war ein Vergleichsvorschlag des LG. Die Beklagte erklärte sich hiermit nur unter der Bedingung einverstanden, dass die Streithelferin der Klägerin keine Kostenansprüche gegen sie haben sollte. Dies wiederum lehnte die Streithelferin ab. Nunmehr erteilte das LG den Hinweis dahin gehend, dass sich der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers aus dem Gesetz, nämlich aus § 101 ZPO, ergebe und der Disposition der Parteien nicht zugänglich sei, weshalb diesbezügliche Kostenerstattungsansprüche im Vergleich auch nicht mitgeregelt werden müssten. Hiernach erklärte sich auch die Beklagte mit einer vergleichsweisen Einigung einverstanden. Der Vergleich wurde zwischen den Hauptparteien getroffen, ohne dass etwaige Kostenerstattungsansprüche der Streithelferin mitgeregelt wurden.

Der Rechtspfleger hat die beantragte Kostenerstattung zugunsten der Streithelferin mit dem Hinweis abgelehnt, es fehle insoweit an einer Kostengrundentscheidung.

Die Streithelferin vertritt die Ansicht, der Vergleich sei dahin gehend auszulegen, dass ihre Kostenerstattungsansprüche dort mitgeregelt seien.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Mit zutreffenden Gründen hat der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt. Der Kostenfestsetzungsantrag ist unzulässig, da es an einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Streithelferin fehlt. Eine solche beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen, hat sie bisher verabsäumt. Der Streithelferin ist dahin gehend zu folgen, dass der Umstand, dass sie an der vergleichsweisen Einigung der beiden Hauptparteien des Rechtsstreites nicht beteiligt war, nicht bedeutet, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptparteien das Treffen einer Kostenregelung insoweit übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen oder - und so liegt der Fall hier - bewusst ausgeklammert haben (BGH MDR 1967, 392; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rz. 7; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rz. 8, m.w.N.). Denn der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 101 ZPO, und unterliegt deshalb nicht der Disposition der Hauptparteien (Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 101 Rz. 30). Deshalb hat der Streithelfer analog §§ 91a Abs. 1 S. 2, 269 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, seinen Kostenerstattungsanspruch durch Beschluss titulieren zu lassen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., Rz. 9, m.w.N.), es sei denn, die Auslegung des Vergleichs ergäbe, dass der Anspruch des Streithelfers bereits mitgeregelt wurde.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn der Beklagte hatte einer vergleichsweisen Einigung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass eine Regelung bezüglich der Kosten der Streithelferin nicht getroffen wird. Demgemäß ist solches auch unterblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1472573

OLGR-Mitte 2006, 380

www.judicialis.de 2005

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