Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Streitwerterhöhung durch gleichzeitig gestellten Ordnungsgeld-androhungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer einstweiligen Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. kommt dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung kein besonderer Streitwert zu. Denn der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stellt keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte. Vielmehr ist das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handelt, die mit dem Verfahren zusammenhängt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl., § 19 RVG Rz. 55).
Normenkette
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 07.01.2010; Aktenzeichen 12 F 445/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des AG ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das AG bei der Festsetzung des Wertes des Verfahrens über die einstweilige Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. keinen besonderen Streitwert für den ebenfalls gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.
Das hat das AG zu Recht unterlassen.
Denn der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stellt keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte. Vielmehr ist das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handelt, die mit dem Verfahren zusammenhängt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl., § 19 RVG Rz. 55).
Fundstellen
Dokument-Index HI2341896 |
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