Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur über einen Betrag in Höhe von 5.374,90 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
1. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Werklohn gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B i.V.m. dem unter dem 13.02.2017 geschlossenen Bauvertrag über Außen- und Innenputzarbeiten an dem Bauvorhaben Ärztehaus, P.-straße N01, in V. zu. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die dort erfolgte Auslegung von Ziffern 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18345 sowie von Ziffern. 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der ATV DEN 18350 jeweils in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingen für Bauleistungen im Anhand zur ATV DIN 18299, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag das Landgericht zutreffend bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
a. Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des BGH (BGH NZBau 2004, 500, 501) abgestellt. Danach sind die Abrechnungsregelungen der ATV wegen ihrer vertragsrechtlichen Bedeutung allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei kann eine Differenzierung nach unterschiedlichen Verkehrskreisen geboten sein. Insbesondere bei der Auslegung der VOB/B und VOB/C kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Das Verständnis der jeweiligen Regelung in den von ihr typischerweise betroffenen Verkehrskreisen muss ausreichend, teilweise aufwändig ermittelt werden. Werden die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen in Verträgen zwischen Bauunternehmern vereinbart, so ist das den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigende redliche Verständnis der Vertragspartner des Baugewerbes maßgebend. Dies kann durch Stellungnahmen der Handwerkskammern oder der Industrie- und Handelskammer oder der Verbände ermittelt werden. Die Ermittlung der Verkehrssitte kann in einem Prozess Sachverständigen übertragen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Verkehrssitte aus einer isolierten Meinung eines Sachverständigen abzuleiten. Auch Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung, wenn sich nicht aus ihnen verlässlich ergibt, dass eine Regelung allgemein in einem bestimmten Sinne verstanden und praktiziert wird (vgl. für alles Vorstehende auch: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 2 Rn. 196 ff. m.w.N.). Die Klägerin begehrt vorliegend weiteren Werklohn aus Abrechnungen aus einem mit einer Privatperson und nicht mit einem Bauunternehmer geschlossenen Vertrag. Es ist damit bei der Auslegung nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die hier maßgeblichen Regelungen in ATV DIN 18299, DIN 18345 und DIN 18350 ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck verstehen muss.
b. Gemäß Ziffer 5.1.1 der ATV DIN 18345 sind der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen die Maße der verputzten/belegten Oberflächen zugrunde zu legen. Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessregeln und Einzelregelungen anzuwenden. Übermessen werden gemäß Ziffer 5.3.1 der ATV DIN 18345 bei Abrechnung - wie hier nach Flächenmaß, soweit hier von Bedeutung, Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, Brandbarrieren mit einer Einzelgröße £ 2,5 m2. Dabei werden gemäß Ziffer 5.2.3 der ATV DIN 18345 unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische, getrennt gerechnet (Hervorh.d.d.Unterz.). Aussparungen sind nach dem Anhang zur ATV DIN 18299 bei Bauteilen Querschnittschwächungen, deren Tiefe kleiner oder gleich der Bauteiltiefe sein kann. Aussparungen sind bei Flächen nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teile. Aussparungen entstehen z.B. durch Öff...