Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 21.03.2005; Aktenzeichen 6 T 22/05)

AG Aachen (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 19 IN 74/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des LG Aachen vom 21.3.2005 - 6 T 22/05 - wie folgt geändert:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 24.1.2005 gegen den Beschluss des AG Aachen vom 17.1.2005 - 19 N 74/04 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 22.1.2004 hat die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Fragen angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorliegt. Zum Sachverständigen hat es Rechtsanwalt G. bestellt, der unter dem 19.4.2004 einen Zwischenbericht erstattet hat. Nach Ausgleichung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung hat die Gläubigerin den Insolvenzantrag mit Schriftsatz vom 2.6.2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28.6.2004 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner, der innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Erledigungserklärung nicht Stellung genommen hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Gläubigerin ist mit Gerichtskostenrechnung vom 11.8.2004 als Zweitschuldnerin wegen eines Betrages von 1.390,67 EUR in Anspruch genommen worden. Gegen den Kostenansatz hat sie mit Schriftsatz vom 25.8.2004 insoweit Erinnerung eingelegt, als in der Gerichtskostenrechnung auch die Kosten des Sachverständigen i.H.v. 1.290,67 EUR enthalten sind. Sie hat unter Berufung auf § 50 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. - dieser entspricht inhaltlich § 23 Abs. 1 S. 2 GKG n.F. - die Ansicht vertreten, diese Auslagen habe sie nur im Fall einer Antragsrücknahme oder einer Zurückweisung des Antrags zu tragen, nicht aber, wenn - wie vorliegend - das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei. Das AG hat der Erinnerung mit Beschluss vom 17.1.2005 stattgegeben und den Kostenansatz aufgehoben, soweit die Gläubigerin mit Auslagen i.H.v. 1.290,67 EUR belastet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Belastung des Gläubigers mit Auslagen komme nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG n.F. nicht in Betracht. Auch fehle es an einer Regelungslücke, so dass sich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auf den Fall der Hauptsacheerledigung verbiete.

Auf die hiergegen unter dem 24.1.2005 eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors hat das LG die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz vom 11.8.2004 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das LG hat die Ansicht vertreten, die Auslegung von Kostenvorschriften müsse sich an Sinn und Zweck der Norm orientieren; da die Interessenlage bei der Erledigung des Eröffnungsverfahrens derjenigen bei Abweisung und Rücknahme des Antrags entspreche, sei eine Auslagenhaftung des Antragstellers sachlich ohne weiteres gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Auslagenhaftung des Antragstellers im Fall der Erledigungserklärung des Eröffnungsverfahrens im Rahmen der Neufassung des Gerichtskostengesetzes zum 1.7.2004 nicht in den Katalog des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG n.F. aufgenommen habe. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt die Problematik in Rechtsprechung und Literatur durchaus bekannt gewesen und umfassend erörtert worden, der Gesetzgeber habe das Problem aber ganz offensichtlich übersehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom LG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen weiteren Beschwerde vom 29.4.2005.

II. Die nach § 66 Abs. 4 GKG n.F. statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Ergebnis zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 17.1.2005. Für eine Belastung der Gläubigerin mit den im Verfahren entstandenen Auslagen fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Im Hinblick darauf, dass der Insolvenzeröffnungsantrag der Gläubigerin vom 22.1.2004 datiert, ist für die Frage der Zweitschuldnerhaftung der Gläubigerin für die Gerichtskosten § 50 GKG Abs. 1 a.F. maßgeblich. Diese Vorschrift trennt - ebenso wie die insoweit inhaltlich identische Norm des § 23 GKG Abs. 1 n.F. - zwischen der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den im Verfahren entstandenen Auslagen. Während der Antragsteller für die Gebühr des Verfahrens stets nach § 50 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. haftet, ist er Schuldner der Auslagen nach § 50 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. (nur) bei Abweisung oder Rücknahme des Antrags.

Da es sich bei den hier allein streitgegenständlichen Kosten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen um Auslagen i.S.d. § 1 Abs. 1 GKG a.F. handelt, besteht eine Haftung der Gläubigerin nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5...

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