Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung für Streitverkündung
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 04.02.2004; Aktenzeichen 17 O 109/02) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 17.2.2004 wird der Beschluss des LG Köln vom 4.2.2004 - 17 O 109/02 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Streitverkündung auf 9.324,37 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Kläger gegen die Festsetzung des Streitwertes für die Streithilfe wenden, ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen insb. nicht unter dem Gesichtspunkt, dass durch die angestrebte Änderung des Streitwertes die bereits rechtskräftige Kostenentscheidung in dem Urteil des LG unrichtig werden könnte. Das LG hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Ob darin eine von der angegriffenen Streitwertfestsetzung abhängige Entscheidung über die Kosten der Streithilfe zu sehen ist, erscheint zumindest fraglich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rz. 5). Das kann allerdings dahinstehen, denn die Änderung des festgesetzten Streitwertes ist nicht deshalb unzulässig, weil durch sie ein Widerspruch zu der schon rechtskräftigen Kostenentscheidung entsteht (OLG Köln v. 18.3.1993 - 7 W 1/93, OLGReport Köln 1993, 157 = FamRZ 1994, 56 = JurBüro 1993, 741; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 4160, m.w.N.).
In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Der Streitwert für die Streitverkündung bemisst sich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Dieses Interesse kann hinter dem der Hauptpartei zurückbleiben. Zwar wird verbreitet die auch vom LG geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention stimme dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient - wie hier - denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei, mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGHZ 31, 144; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. § 3 Rz. 10 - "Streithilfe"; für alle Fälle, in denen kein einschränkender Antrag gestellt wird OLG Karlsruhe v. 7.10.2002 - 9 W 38/02, OLGReport Karlsruhe 2002, 458 = NJW-RR 2003, 1007 = MDR 2003, 357, jeweils m.w.N). Dem ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum wohl überwiegenden Ansicht nicht zu folgen (vgl. OLG Köln v. 25.5.1992 - 11 W 25/92, OLGReport Köln 1992, 306 = JMBl. NW 1992, 283 = VersR 1993, 80; MDR 1974, 53; v. 16.10.1989 - 7 W 37/89, MDR 1990, 251; OLG Stuttgart v. 3.2.2001 - 16 WF 379/01, OLGReport Stuttgart 2002, 55; KG IBR 2002, 650; Schneider/Herget, Rz. 3358; Zöller/Herget, § 3 Rz. 16 - "Nebenintervention"; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 108 - "Nebenintervention"; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 98; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 47 - "Nebenintervention"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., S. 299; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rz. 354, jeweils m.w.N.).
Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, für diesen Fall von den allgemeinen Grundsätzen des Streitwertrechts abzuweichen und den Streitwert nicht nach § 3 ZPO, sondern nach dem bloßen Wortlaut des Antrages zu bestimmen. Der Antrag ist für die Streitwertbemessung insoweit von maßgebender Bedeutung, als die jeweilige Partei durch ihn ihr Interesse am Rechtsstreit konkretisiert und zum Ausdruck bringt. Er ist jedoch ggf. auszulegen (vgl. statt aller Zöller/Herget, § 3 Rz. 2). Das gilt in besonderem Maße für den Antrag eines Streithelfers oder Nebenintervenienten, mit dem dieser sich dem Antrag der Hauptpartei anschließt. Bei der gebotenen sach- und interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer bzw. Nebenintervenient die Partei nur soweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellung des Streithelfers oder Nebenintervenienten ohne eigenständige Bedeutung ist; sie wirkt sich nicht auf den Streitgegenstand aus, sondern verdeutlicht allein die Unterstützung für die Hauptpartei (OLG Stuttgart v. 3.2.2001 - 16 WF 379/01, OLGReport Stuttgart 2002, 55). Die gegenteilige Ansicht führt überdies zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient beim Unterliegen der unterstützten Partei nur einen im Verhältnis zum Hauptsachestreitwert geringfügigen Regress zu befürchten hat (Schneider/Herget, Rz. 3358). Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Streitfestsetzung sind kein überzeugender Grund für die Übernahme des Wertes der Hauptsache. Diese stellen sich in gleicher Weise, wenn der Streithelfer bzw. Nebenintervenient keinen oder keinen ausdrücklichen Antrag stellt. Ebenfalls unerheblich ist es, dass es für die Zulässigkeit des vom Streithelfer bzw. Nebenin...