Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates ist trotz fehlerhaften Ausschlusses desjenigen Wohnungseigentümers, der hierdurch zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates gewählt wurde, jedenfalls dann nicht ungültig, wenn feststeht, dass der ausgeschlossene Eigentümer auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit Stimmenmehrheit gewählt worden wäre. Das ist der Fall, wenn der Betroffene sich durch den rechtwidrigen Ausschluss von der Abstimmung nicht beschwert fühlt und die in seiner Anwesenheit durchgeführte Wahl annimmt.
2. Die Anforderungen an die Eignung eines Wohnungseigentümers für das Amt eines Verwaltungsbeirates sind geringer als diejenigen für das Amt des Verwalters. Allein das Übersehen von Fehlern, die später zur gerichtlichen Beanstandung von Wohnungseigentümerbeschlüssen führen, reicht nicht aus, um die Eignung für eine weitere Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat zu verneinen.
Normenkette
WEG §§ 25, 29
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.03.2006; Aktenzeichen 29 T 97/05) |
AG Köln (Aktenzeichen 202-II 359/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 10.3.2006 - 29 T 97/05 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des LG, wonach der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.9.2005 zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl des ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) wirksam ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Beschluss an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht.
Beides ist hier nicht der Fall.
Zwar ist Frau N. zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Dieser formale Mangel hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob der nicht begründete Ausschluss eines Wohnungseigentümers zwingend zur Ungültigerklärung der nach dem Ausschluss gefassten materiellen Beschlüsse führt (KG v. 17.5.1989 - 24 W 5147/88, OLGZ 1989, 425 ff. [428] = MDR 1989, 823; Staudinger/Bub, WEG, 13. Aufl., § 25 Rz. 325; Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 23 Rz. 176) oder nur dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßem Vorgehen ebenso gefasst worden wären (BayObLG NZM 2002, 616). Denn aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist ausnahmsweise die eindeutige Feststellung erlaubt, dass Frau N. auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit Stimmenmehrheit zur ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates gewählt worden wäre. Frau N. als unmittelbar Betroffene fühlt sich durch den rechtswidrigen Ausschluss von der Stimmberechtigung nicht beschwert und macht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nicht geltend. Sie war in der Eigentümerversammlung persönlich anwesend und hat nach der Abstimmung die Wahl ausdrücklich angenommen. Im Hinblick auf die Annahme der Wahl kann ausgeschlossen werden, dass sie bei der Abstimmung über ihre Wahl mit "Nein" gestimmt hätte. Allenfalls wäre eine Enthaltung in Betracht zu ziehen, die jedoch ihre Wahl aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht hätte verhindern können.
Weitere formelle Mängel der Beschlussfassung liegen nicht vor. Insbesondere wurde die Eigentümerversammlung vom 7.9.2004 nicht zur Unzeit einberufen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung wie auf den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit das LG auf diesen Bezug genommen hat.
Die Wahl von Frau N zur ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats widerspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das LG hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Ungeeignetheit von Frau N für dieses Amt vorliegen.
Ein wichtiger Grund, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers spricht, liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorne herein nicht zu erwarten ist. Ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines bestimmten Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat besteht, ist insb. an den dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben zu messen. Diese bestehen nach § 29 Abs. 2 und 3 WEG darin, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Kostenvoranschläge zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen und im Übrigen den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei können an die Eignung eines Wohnungseigentümers, ...