Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss, mit dem es das Ausgangsgericht ablehnt, einen Beweisbeschluss zu ändern und den Sachverständigen in der beantragten Weise anzuleiten, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Dies entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung.
2. Ist eine Prozesspartei mit der Durchführung der Beweiserhebung nicht einverstanden, ist dies innerhalb der Instanz hinzunehmen, da es ihr freisteht, im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels die Endentscheidung überprüfen zu lassen.
3. Eine Ausnahme hiervon ist nur geboten, wenn eine Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren verletzt würde und ihr dadurch ein Schaden droht, der durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung nicht wieder gutzumachen wäre.
4. Es ist nicht unüblich, ein schriftliches Sachverständigengutachten zunächst ohne weitere Vorgaben an den Sachverständigen erstellen zu lassen, um auf Basis seiner allgemeinen medizinischen Ausführungen von Seiten des Gerichts im Rahmen seiner mündlichen Anhörung später zu entscheiden, welche Anknüpfungstatsachen relevant und berücksichtigungsfähig sind.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 334/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8.6.2019 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.5.2019 - 3 O 334/18 - und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagten Zahnärzte wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Kammer hat unter dem 10.4.2019 einen Beweisbeschluss erlassen. Mit zwei Schriftsätzen vom 29.4.2019 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gebeten, die getroffenen Anordnungen zum einen hinsichtlich der ihrer Meinung unklaren Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf § 404 a ZPO zu präzisieren, zum anderen, einzelne Formulierungen des Beweisbeschlusses zu überprüfen und zu ändern. Dies hat die Kammer mit Beschluss vom 2.5.2019 abgelehnt.
II. Die sofortige Beschwerde war ebenso wie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss vom 2.5.2019, mit dem die Kammer den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ihren Beweisbeschluss zu ändern und den Sachverständigen in einer den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden Weise anzuleiten, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies entspricht - anders als die Klägerin ausführt - nicht etwa der Auffassung "von einigen", sondern ist allgemein anerkannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dazu Nachweise etwa bei Baumbach/Lauterbach § 355 Rn. 9, § 358 Rn. 6, § 404a Rn. 11; Zöller-Greger, § 358 Rn. 4 und unten BGH), insbesondere aber gefestigte Auffassung des BGH (etwa Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 118/07; MDR 2009, 645 f.; ferner Beschl. v. 29.11.2016, VI ZB 23/16) und des erkennenden Senates (etwa Beschl. v. 15.5.2019, 5 W 3/19). Der BGH (aaO, MDR 2009, 645) hat hierzu ausgeführt:
"Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 67. Aufl., § 404a Rdn. 11, § 355 Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., §115 Rdn. 36)."
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, hiervon abzuweichen. Dass die Kammer hinsichtlich der Frage einer sinnvollen Verfahrensgestaltung, einer sachgerechten Anleitung des Sachverständigen und einer Formulierung der Beweisfragen in Bezug auf deren Klarheit und Neutralität anderer Auffassung ist als die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter, muss die Klägerin damit innerhalb der Instanz hinnehmen und gegebenenfalls im Rahmen des etwaigen Rechtsmittels gegen die Endentscheidung der Kammer überprüfen lassen.
Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Durchbrechung des dargestellten Grundsatzes rechtfertigt. Von einem seitens der Klägerin nur pauschal behaupteten Verfahrensstillstand kann keine Rede sein, so dass auch nicht etwa eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung von § 252 ZPO in Betracht käme. Der Beschluss ist auf eine zügige Bearbeitung durch den Sachverständigen angelegt. ...