Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 30.08.2001; Aktenzeichen 11 F 338/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird ihr in Abänderung des Beschlusses des AG – FamG – Eschweiler vom 30.8.2001 (11 F 338/01) zur Durchführung des beabsichtigten Umgangsrechtsverfahrens zugunsten der Kinder M. und A. vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in E. gewährt.
Die Anordnung von Ratenzahlung bleibt dem AG vorbehalten.
Zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird der Beteiligten zu 1) eine Frist von 3 Wochen gesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern der betroffenen Kinder.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung eines 14tägigen persönlichen Umgangs mit den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern M. und A. zu verpflichten und ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anzudrohen.
Zur Durchführung eines Umgangsverfahrens mit diesem Ziel hat sie Prozesskostenhilfe beantragt, die das FamG mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss verweigert hat.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 127 II ZPO i.V.m. § 14 FGG statthaft, im Übrigen zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Insbesondere fehlt es nicht etwa am Rechtsschutzbdürfnis für das von der Beteiligten zu 1) verfolgte Anliegen, weil die Beteiligten zwischenzeitlich eine Besuchsregelung getroffen haben. Denn unabhängig von der fehlenden Durchsetzbarkeitbarkeit individueller Vereinbarungen und abgesehen davon, ob es sich empfiehlt, gerichtliche Beschlüsse auf Ausübung eines Umgangsrechts gegen einen Umgangsunwilligen zu vollstrecken, geht von gerichtlichen Verfügungen auf diesem Gebiet allein wegen der Möglichkeit der Vollstreckung eine positive Signalwirkung aus, die auch von dem Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt und als Begründung für die Erforderlichkeit der Vollstreckbarkeit von Umgangsrechtsbeschlüssen angeführt wurde (BT-Drucks. 13/8511, 68). Für die Erwirkung solcher Beschlüsse ist daher auch dann das Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bereits eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht getroffen wurde, diese aber nicht zur Zufriedenheit aller Beteiligten praktiziert wird (Staudinger/Rauscher, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 160).
Die Anrufung des FamG durch die Mutter der beiden gemeinschaftlichen Kinder mit dem Ziel der Erwirkung eines durchsetzbaren Umgangsrechtsbeschlusses gegen den getrennt lebenden Vater, mit dem sie sich außergerichtlich bereits auf ein praktikables Umgangsrecht geeinigt hat, das durch den Vater aber nicht regelmäßig wahrgenommen wird, scheitert auch nicht an einer etwa fehlenden Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1).
Gemäß § 1634 III S. 1 BGB kann das FamG über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden. Dieses Verfahren ist ein Amtsverfahren und bedarf deshalb keines bestimmten Antrags (Staudinger/Rauscher, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2000, § 1684, Rz. 158).
Auch wenn – wie hier offenbar – beiden Eltern das Sorgerecht zusteht, kann das Gericht von jedem Elternteil jedenfalls zum Zweck der Herbeiführung einer erzwingbaren Gerichtsentscheidung mit dem Ziel der Verwirklichung eines schon vereinbarten Umgangsrechts angerufen werden. Denn auch wenn die Eltern in den vom Kindeswohl gezogenen Grenzen ihre Primärzuständigkeit zur Ausgestaltung des persönlichen Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern durch eine vertragliche Regelung ausgeübt haben, hat diese vertragliche Regelung gegenüber einer richterlichen Entscheidung den Nachteil, dass sie nicht unmittelbar als Grundlage für die Erzwingbarkeit nach § 33 FGG ausreicht.
Durch den Antrag des betreuenden Elternteils auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses zu der bereits vereinbarten Umgangsregelung werden Rechte des ebenfalls sorgeberechtigten anderen Elternteils nicht beeinträchtigt. Das gilt hier insbesondere angesichts der Einigkeit der Eltern über die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs, die in ihrer Vereinbarung über dessen Ausgestaltung zum Ausdruck kommt. Außerdem hat das Elternrecht auf Umgang mit dem Kind den Charakter eines Pflichtrechtes, wie aus § 1684 I BGB nunmehr klar hervorgeht (…; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt), so dass in dem vorliegenden Fall der Antrag der Mutter jedenfalls als Anregung zum Tätigwerden des FamG von Amts wegen zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Rauscher, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 159 [160]), um auf diese Weise das allseits anerkannte entwicklungspsychologisch wichtige Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen und seine Durchsetzung zu fördern.
Es versteht sich von selbst, dass die Ausgestaltung des Umgangsrechtes und eine etwaige Zwangsgeldandrohung auch dann in der am Kindeswohl ausgerichteten Verantwortung des Gerichts liegt, wenn – wie hier – bereits eine Einigung der Beteiligten...