Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 15 O 207/15) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 5.892,60 EUR sowie einer Gebühr für die Treuhandabwicklung nicht zu, da das Widerrufsrecht im Zeitpunkt des Widerrufs verwirkt war. Im Einzelnen gilt:
a) Der Widerruf der Klägerin vom 13.10.2014 (K 3, GA Bl. 15) war zunächst nicht verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2.12.2004 begann gemäß § 355 Abs. 2 dieser Vorschrift nicht zu laufen, weil der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war.
(1) Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung (K 1, GA Bl. 13) genügte den gesetzlichen Anforderungen - wie das LG zu Recht angenommen hat - schon deshalb nicht, weil der Fristbeginn darin nicht ausreichend deutlich dargestellt war. Der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" kann der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10, juris Rdn. 34 m. w. Nachw.).
(2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil ihre Belehrung vom Wortlaut der hier maßgebenden Fassung der Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 2.12.2004) abweicht. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV greift nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, Rdn. 15 m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof stellt dafür maßgebend darauf ab, ob das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wird. In diesem Fall entfällt die Schutzwirkung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen (BGH aaO Rdn. 18).
Eine derartige inhaltliche Bearbeitung ist im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, dass die Beklagte der angegebenen Widerrufsfrist "innerhalb von zwei Wochen" eine Fußnote beigefügt hat, in der es heißt: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Durch diesen Zusatz in der Fußnote wird die Fristangabe ("zwei Wochen") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (Senat, Beschluss vom 6.11.2015 - 13 U 113/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rdn. 31, a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2015 - 6 U 13/15, juris Rdn. 82; OLG Schleswig, Urteil vom 26.2.2015 - 5 U 175/14, juris Rdn. 23). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich um einen nur an die Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handelt. Die Formulierung legt - weil sich die Widerrufsbelehrung als solche ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet - eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer ist, der die Prüfung vorzunehmen hat, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist. Hinzu kommen im vorliegenden Fall weitere Abweichungen. Hinter "Der Widerruf ist zu richten an:"befindet sich ein Klammerzusatz, der in abstrakter Form und kursiv gedruckt die Daten aufführt, mit denen der im Folgenden angegebene Widerrufsadressat bezeichnet werden kann. Schließlich weicht der Text unter "Finanzierte Geschäfte" in der Weise vom Muster ab, dass der Satz 2 nicht eine der beiden im Muster alternativ vorgesehenen Versionen für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder ein grundstücksgleiches Recht einerseits und den finanzierten Erwerb eines anderen Geschäfts andererseits übernimmt, sondern die jeweiligen Belehrungen in einer beide Fälle umfassenden Belehrung kombiniert. Zumindest die Ausführungen zum "Finanzierten Geschäft" stellen eine weitere inhaltliche Bearbeitung dar, indem anstelle einer Belehrung für den jeweils tatsächlich vorliegenden Sachverhalt eine einheitliche Belehrung gewählt wird, die mehrere Sachverhaltsvarianten erfassen soll. Darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt mit der Folge, dass die Hinweise fü...