Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 23.03.2016; Aktenzeichen 378 III 150/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5.4.2016 gegen den Beschluss des AG Köln vom 23.3.2016 - 378 III 150/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Beteiligte zu 2) hat den Sterbefall V X zu beurkunden. Der Verstorbene war mit I X verheiratet, die am 31.8.2015 um 18:15 Uhr verstarb. In der Todesermittlungssache des Verstorbenen hat das Polizeipräsidium L nach amtlichen Ermittlungen das Sterbedatum zwischen dem 30.08.2015, 14:30 Uhr und dem 31.08.2015, 21:14 Uhr festgelegt. Der Standesbeamte hatte Zweifel, wie der Familienstand des Verstorbenen zu beurkunden ist und hat den Vorgang dem AG wegen der Zweifel über den einzutragenden Familienstand des Verstorbenen zugeleitet. Mit Beschluss vom 23.3.2016 hat das AG das Standesamt angewiesen, den Sterbefall betreffend den Familienstand des Verstorbenen als "nicht bekannt" zu beurkunden. Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5.4.2016; das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2. Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3,63 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Anweisung des Standesamts durch das AG ist mit Recht erfolgt.

Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ausweislich Nr. 31.5 PStG-VwV der Familienstand des Verstorbenen als "nicht bekannt" zu beurkunden ist. Eine Beurkundung als "verheiratet" hätte vorausgesetzt, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes in bestehender Ehe lebte. Genau diese Voraussetzung war aber nicht festzustellen. Vielmehr haben die Ermittlungen keinen konkreten Todeszeitpunkt vor oder nach dem Tod der Ehefrau des Verstorbenen ergeben. Damit ist der Familienstand "nicht bekannt", d.h. auch mit angemessenem Aufwand durch das Standesamt nicht zu ermitteln (vgl. auch Kay-Uwe Rhein in Personenstandsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 31 Rn. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10227309

StAZ 2016, 343

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge