Leitsatz (amtlich)

Wird Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht und für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abgestellt, ist jedenfalls der Prozesskostenvorschussanspruch des Kindes gegen den betreuenden Elternteil als ein Vermögensbestandteil zu berücksichtigen, der gegebenenfalls eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entbehrlich macht.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2; ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen 22 F 118/03)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Düren vom 22.5.2003 (22 F 118/03) in der Fassung vom 30.5.2003 teilweise dahin abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe in dem bewilligten Umfang ratenfrei gewährt wird.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nur hinsichtlich der Raten, nicht aber im Übrigen begründet.

Die von dem Beklagten getrennt lebende Klägerin macht für die drei gemeinsamen Kinder höheren Unterhalt im Wege der Abänderungsklage geltend.

Das AG hat teilweise Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt und nach teilweiser Abhilfe die Anordnung zur Ratenzahlungen auf 15 Euro monatlich abgesenkt. Die Höhe dieser Raten hat es anhand der Einkünfte der Klägerin nach § 115 ZPO ermittelt.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ratanzahlungsanordnung mit der Begründung, sie habe bisher bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen in allen familien- und zivilrechtlichen Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten.

Zwar ist diese Begründung nicht tragfähig. Sie offenbart aber die unterschiedliche Handhabung der Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 2 ZPO. Nach der einen Auffassung kommt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in diesen Fällen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils an (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1629 Rz. 37; OLG Karlsruhe v. 8.1.2001 – 5 WF 168/00, MDR 2001, 876 = OLGReport Karlsruhe 2001, 196 = FamRZ 2001, 1080 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), nach der anderen auf die des Kindes (OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden v. 6.2.2002 – 22 WF 750/01, FamRZ 2002, 1412; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 42). Beide Meinungen berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Funktion des § 1629 Abs. 3 BGB, der die Kinder aus dem Streit der noch nicht geschiedenen Eltern heraushalten wolle, und auf § 116 ZPO, aus dem man einerseits versucht, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz abzuleiten, während die Gegenmeinung ihn als Ausnahmeregelung versteht.

Nach Auffassung des Senats leuchtet es nicht ein, dass es im Fall der Prozessstandschaft auf die Bedürftigkeit des Elternteils ankommen soll, während im Fall der gesetzlichen Vertretung auf die Bedürftigkeit des Kindes abgestellt wird. Eine einheitliche Handhabung wäre wünschenswert. Dafür spricht auch, dass die Zielrichtung der Regelung des § 1629 Abs. 3 BGB sicher nicht bezweckt, dem klagenden Elternteil das wirtschaftliche Risiko der Unterhaltsklage während der Trennungszeit aufzubürden. Vielmehr soll mit Hilfe dieser Vorschrift lediglich erreicht werden soll, die Kinder aus dem Streit der Eltern herauszuhalten (Kalthoener/Büttener/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 42; OLG Köln, FamRZ 2001, 1535).

Der Streit um die Behandlung von Prozesskostenhilfe bei Prozessstandschaft in Unterhaltsprozessen verliert an Brisanz, wenn bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes dessen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seinen Eltern berücksichtigt wird. Denn einen solchen Prozesskostenvorschussanspruch hat es auch gegenüber dem betreuenden Elternteil (Paladt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1610 Rz. 13), obwohl dieser seinen Anteil am Unterhalt im Grundsatz im Grundsatz durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Prozesskostenvorschuss ist seinem Wesen nach ein Anspruch auf Deckung von Sonderbedarf, wobei sich der Verpflichtete auch gegenüber dem minderjährigen Kind aus den angemessenen Selbstbehalt von 1000,- Euro berufen kann, da der Prozesskostenvorschuss grundsätzlich nur geschuldet wird, „soweit es der Billigkeit entspricht” (OLG Köln FamRZ 1999, 792).

Im Ansatz zu Recht hat das AG daher die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Klägerin geprüft. Diese Prüfung hat aber bei der Ermittlung eines Prozesskostenvorschussanspruchs nicht nach den Maßstäben des § 115 ZPO zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob der vorschusspflichtigen Mutter nach Abzug der Erwerbsunkosten, der Mietbelastung, soweit sie die in den Selbstbehalt eingerechnete Miete überst...

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