Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei "stecken gebliebener" Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an. Dies gilt auch für den Fall der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse.

Soweit ein Gebührentatbestand hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss.

 

Normenkette

GKG § 44

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.03.2009; Aktenzeichen 16 O 796/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des LG Köln vom 2.3.2009 - 16 O 796/05 - teilweise abgeändert.

Der Streitwert für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin wird bis zum 25.10.2007 auf 6.250 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde vom 17.3.2009, die als für die Partei eingelegt anzusehen ist, da mit dieser geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, ist in der Sache nur teilweise begründet.

1. Soweit die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren bis zum 25.10.2007 auf 22.000 EUR erstrebt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil die vom LG hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (vgl. etwa Senat, NJOZ 2003, 3087). Dies gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, welcher der Senat teilt, auch für den Fall der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2008 - 15 WF 293/08, BeckRS 2009, 08664; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.10.2008 - 12 W 72/08, BeckRS 2008, 25278; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2008 - 3 WF 44/08, BeckRS 2008, 17152; OLG Stuttgart, Beschluss 9.8.2007 - 11 WF 134/07, BeckRS 2007, 14751; KG, Beschl. v. 27.6.2006 - 1 W 89/06, BeckRS 2006, 08659; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 10 WF 313/05, BeckRS 2006, 10035; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.6.2005 - 13 WF 435/05, BeckRS 2005, 07493; OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2003 - 2 W 6/03, BeckRS 2003, 30302754; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.7.2001 - 3 W 46/01, JurBüro 2002, 80). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse, das die Klägerin hier in der Klageschrift mit 25.000 EUR beziffert hatte.

2. Der angefochtene Beschluss unterliegt allerdings insoweit der Abänderung als das LG den Streitwert für die "Verhandlungsgebühr" auf 22.000 EUR festgesetzt hat. Soweit ein Gebührentatbestand - wie vorliegend die Terminsgebühr - nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss. Hiervon ist auch das LG in der angefochtenen Entscheidung im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen. Das LG hat aber den diesbezüglichen Streitwert ersichtlich mit einem Bruchteil von etwa 1/5 des auf 115.000,- EUR festgesetzten Wertes des noch nicht bezifferten Leistungsanspruchs bemessen. Hierbei hat es verkannt, dass die Klageerweiterung erst mit Schriftsatz vom 24.10.2007 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist und danach jedenfalls im Rahmen der Verhandlungstermine vor der Kammer über einen Auskunftsanspruch für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2004 nicht verhandelt worden ist. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs ist daher nur mit einem Bruchteil des von der Klägerin ursprünglich auf 25.000 EUR bezifferten Leistungsinteresses zu bewerten, den der Senat mit einem Viertel bemisst.

Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der für die Terminsgebühr festgesetzte Streitwert von 6.250 EUR nur die durch die Vertretung in einem Verhandlungstermin angefallene Terminsgebühr betrifft, nicht hingeg...

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