unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO abschließend geregelt. Eine steuerliche Erlaß- bzw. Stundungswürdigkeit im Sinne des § 227 AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus.
Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Durch das fehlende Einreichen einer Steuererklärung macht ein Schuldner noch keine unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 80 IK 25/99) |
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 491/00) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. November 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. Oktober 2000 – 7 T 491/2000 [richtig: 7 T 491/00] – wird zugelassen.
2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
1. Im Februar 1999 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat er fünf Gläubiger aufgeführt und Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM angegeben. Hauptgläubigerin ist die Beteiligte zu 2), die rückständige Einkommenssteuern für die Jahre 1995 bis 1997 in einer Größenordnung von ca. 52.000,00 DM zuzüglich Säumniszuschläge geltend macht. Nachdem das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erfolglos durchgeführt worden ist, hat das Insolvenzgericht am 1. September 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder bestellt.
Mit Beschluß vom 8. Februar 2000 hat das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Gläubigern Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 1. März 2000 die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis darauf beantragt, der Schuldner habe für den Veranlagungszeitraum 1995 und 1996 die notwendigen steuerlichen Unterlagen nicht eingereicht. Die Besteuerungsgrundlagen seien deshalb im Schätzwege ermittelt worden, so daß die Voraussetzungen für einen teilweisen Steuerverzicht nach der Abgabenordnung nicht vorlägen.
Mit Beschluß vom 15. Mai 2000 hat das Insolvenzgericht durch die zuständige Richterin dem Schuldner gemäß § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt und den Versagungsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Unterlassen der Abgabe der Steuererklärungen erfülle nicht den Tatbestand eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 31. Mai 2000 beim Amtsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2000 sofortige Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Unter dem 10. Oktober 2000 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und sich hierbei darauf gestützt, daß kein Versagungsgrund vorliege. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasse nur schriftliche Angaben. Der Gesetzgeber habe in § 290 Abs. 1 InsO die Versagungsgründe umfassend und abschließend geregelt.
Gegen diesen am 13. November 2000 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 27. November 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Begriff „schriftlich” in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO beziehe sich nur auf die „unrichtigen Angaben” im Sinne dieser Vorschrift nicht indes auf die „unvollständigen”. Eine nicht abgegebene Steuererklärung sei wie eine unvollständige zu werten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Versagung sei zudem zu berücksichtigen, daß die Vernachlässigung von steuerlichen Pflichten die Erlaßwürdigkeit im Sinne der Abgabenordnung ausschließen könne. Insoweit habe der Gesetzgeber die Regelungen der Abgabenordnung und der Insolvenzordnung nicht aufeinander abgestimmt. Diese Abstimmung müsse die Rechtsprechung leisten.
2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 10. Oktober 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
b) Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
Das von dem Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht angeb...