unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzrecht. Rechtsmittel gegen Postsperre
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO kann nicht auf Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluß gestützt werden. Diese Einwendungen können vielmehr nur mit einem Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluß selbst geltend gemacht werden.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre richtet sich nicht nach § 38 GKG oder nach § 77 Abs. 1 BRAGO, sondern ist nach den §§ 3 ZPO, 35 GKG zu schätzen.
Normenkette
InsO §§ 6, 99; GKG §§ 35, 38
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 5 T 5/2000) |
AG Paderborn (Urteil vom 04.01.2000; Aktenzeichen 2 IN 109/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 – 5 T 5/2000 – wird nicht zugelassen. Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Die Wertfestsetzung im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 – 5 T 5/2000 – wird geändert. Der Wert des Beschwerdeverfahrens (5 T 5/2000) und der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (2 W 86/00) werden jeweils auf DM 40.000,– festgesetzt.
Gründe
1. Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 – 2 IN 109/99 – hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen diesen Eröffnungsbeschluß hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde erhoben, die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 14. März 2000 – 5 T 4/2000 – zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) am 5. April 2000 weitere Beschwerde – verbunden mit einem Antrag auf Zulassung jenes Rechtsmittels – eingelegt, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 2 W 85/00 bearbeitet wird.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein weiterer Beschluß der Richterin des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 – 2 IN 109/99 –, durch den eine Postsperre angeordnet worden ist. Gegen diese Anordnung hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 21. Dezember 1999 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat die Richterin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Januar 2000 nicht abgeholfen und es dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 14. März 2000 – 5 T 5/2000 – hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 24. März 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit einem am 6. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 2000, mit dem er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt hat. Der Senat hat den Beteiligten, nachdem die Verfahrensakte am 28. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsmittelschrift gegeben.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 berufen.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Anordnung der Postsperre kann nicht auf die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen den Eröffnungsbeschluß und dessen Bestätigung durch das Landgericht gestützt werden. Anders als die Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InsO) wird eine Entscheidung des Insolvenzgerichts sogleich mit ihrem Erlaß wirksam. Der Eröffnungsbeschluß vom 7. Dezember 1999 bildet damit, soweit die Voraussetzungen der Eröffnung selbst in Rede stehen, eine hinreichende Grundlage für die durch Beschluß des Amtsgerichts vom selben Tage getroffene Anordnung einer Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO. Einwendungen, die sich gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages und damit gegen den Eröffnungsbeschluß richten, sind nicht mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre, sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluß geltend zu machen, wie dies der Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall auch getan hat.
Die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, „inwieweit das Beschwerdegericht verpflichtet ist, die Tatsachen mitzuteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und insbesondere inwie...