Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Erbfolge bei auflösend bedingter Erbeinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Hatten sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt und im gemeinschaftlichen Erbvertrag bestimmt, dass ein Kind bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, so muss ggü. dem Grundbuchamt auch der Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung geführt werden.
Normenkette
GBO §§ 29, 25; BGB §§ 2303 ff.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 12.06.2009; Aktenzeichen 6 T 66/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 30.6.2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Bonn vom 12.6.2009 - 6 T 66/09, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beteiligten sowie ihre Eltern schlossen am 21.8.2002 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz u.a. des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks ist: In § 12 des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt:
"Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben (Vermächtnisnehmern) fortgesetzt, sofern es sich um Mitgesellschafter, oder die Eltern oder ein Elternteil der Gesellschafter sowie um Abkömmlinge der Gesellschafter handelt ..."
Die Gesellschafter wurden am 7.10.2002 als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter der Beteiligten wurde ihr Anteil auf den Vater umgeschrieben. Dem zugrunde lag ein Ehevertrag vom 25.4.1991, in dem es u.a. heißt:
"§ 3
Der Längstlebende von uns - und wir beide im Falle gleichzeitigen Versterbens oder Versterbens in gemeinsamer Gefahr - schließt gleichfalls die gesetzliche Erbfolge aus und setzt zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben ein unsere vorgenannten Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen nach Stämmen ...
...
§ 5
Sollte einer unserer Abkömmlinge am Nachlasse des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so entfällt seine Erbeinsetzung wie die seines Stammes ..."
Nach dem Tod des Vaters am 20.11.2008 haben die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge sowie die Löschung der in Abteilung II eingetragenen Rechte (Rückerwerbsvormerkung; Verfügungsbeschränkung) beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 18.2.2009 hat das Grundbuchamt u.a. darauf hingewiesen, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Aufgrund der Regelung in § 5 des Erbvertrages sei eine eidesstattliche Versicherung der Erben erforderlich, dass diese beim Tode der erstverstorbenen Mutter ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, und zwar in der Form des § 29 GBO.
Die Beschwerde der Beteiligten vom 26.2.2009 hat das LG mit Beschluss vom 12.6.2009 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beteiligten mit der am 30.6.2009 erhobenen weiteren Beschwerde.
2.a) Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 12.6.2009 ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung; Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO a.F.) eingelegt. Die Beteiligten sind zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 78 Rz. 2).
b) Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO a.F., 545 ZPO). Das LG hat ohne Rechtsfehler die Berichtigung des Grundbuches davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten ihre auf behaupteter Erbfolge beruhende Verfügungsberechtigung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die fehlende Geltendmachung eines Pflichtteils nach der vorverstorbenen Mutter nachweisen.
Das LG hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich müsse der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, sofern keine Bewilligung vorgelegt werde (§ 22 Abs. 1 GBO), durch Vorlage öffentlich beglaubigter oder öffentlicher Urkunden geführt werden (§ 29 Abs. 1 GBO). Die Vorlage des Erbvertrages vom 25.4.1991 genüge dieser Form. Damit sei indes nicht vollständig belegt, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Erben geworden seien, da § 5 des Erbvertrages eine Pflichtteilsstrafklausel enthalte, die zum Verlust der Erbenstellung führe könne. Die unterbliebene Ausübung des Pflichtteilsrechts müsse zumindest durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen werden. Ob darüber hinaus auch die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist, hänge von der Überzeugungskraft der noch vorzulegenden eidesstattlichen Versicherung ab. Dieser Nachweis sei durch die Beteiligten bisher nicht geführt worden. Der Grundbuchberichtigungs- und Löschungsantrag vom 21.2.2009 enthalte keine ausdrückliche Erklärung, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht worden sei, so dass die Erbenstel...