Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren Kindern, gegen die sich eine Vaterschaftsanfechtung richtet, vervielfacht sich der Regelstreitwert von 2.000 EUR für den Kläger.
Normenkette
GKG a.F. § 12 Abs. 2; GKG n.F. § 48 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 5
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 19 F 145/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des AG Euskirchen vom 28.2.2005 (19 F 145/04) wird der Streitwert für die Beklagte zu 1) auf 2.000 EUR und für den Beklagten zu 2) auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, ist auch in der Sache begründet.
Die vor dem 1.7.2004 geltenden Gesetze sind gem. § 72 GKG, 61 RVG anwendbar, da der Rechtsstreit vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist und der Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Entgegen der Auffassung des AG beträgt der Streitwert für jedes Kind, die von verschiedenen Anwälten vertreten werden, 2.000 EUR. Für den Kläger, der zwei zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt geborene Kinder verklagt hat, beläuft sich der Gesamtstreitwert also auf 4.000 EUR.
Nach § 12 Abs. 2 § GKG a.F. ist von einem Regelstreitwert von 2.000 EUR auszugehen, mit In-Kraft-Treten des § 48 Abs. 3 Nr. 3 GKG ist das ein fester Streitwert geworden, nur noch nach § 48 Abs. 4 GKG (Zusammentreffen mit vermögensrechtlichen Ansprüchen) sind Abweichungen möglich. Der Unterschied spielt im Streitfall keine Rolle, da im Streitfall kein Anlass besteht, vom Regelstreitwert abzugehen.
Unabhängig davon ist es aber nach altem Recht wie nach neuem Recht so, dass eine Mehrzahl von Beklagten in einem Kindschaftsprozess zu einer entsprechenden Vervielfachung des Streitwerts führt (OLG Karlsruhe Justiz 1987, 146; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, "Vaterschaftsanfechtung"). Das folgt aus §§ 5 ZPO, 19 GKG a.F., wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Bei jedem Kind, das beklagt ist, handelt es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Entscheidungen über die Abstammung verschieden ausfallen können. Weder § 12 Abs. 2 GKG a.F. noch § 48 Abs. 3 Nr. 3 GKG schließen eine Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Streitgegenständen aus.
Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 Abs. 4 GKG a.F.
Fundstellen
Haufe-Index 1337991 |
FamRZ 2005, 1765 |
JurBüro 2005, 542 |
ZAP 2005, 1006 |
AGS 2005, 456 |
FamRB 2005, 331 |
RENOpraxis 2006, 10 |
OLGR-Mitte 2005, 418 |
www.judicialis.de 2005 |