Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkostenansatz für die Überwachung einer Treuhandauflage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Befolgung einer Treuhandauflage des Grundpfandrechtsgläubigers durch den Notar im Zuge der Abwicklung eines von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages entsteht neben der Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

 

Normenkette

KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 23.07.2010; Aktenzeichen 2 T 103/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 23.8.2010 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 23.7.2010 - 2 T 193/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Der Beteiligte zu 2. beurkundete am 8.7.2008 einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und einer in Gründung befindlichen GmbH als Käuferin. Das Grundstück war u.a. mit einer Grundschuld i.H.v. 3.600.000 EUR zugunsten einer Bank belastet. In der notariellen Urkunde hatten die Vertragsparteien u.a. vereinbart, dass dieses Grundpfandrecht vom Käufer nicht übernommen wird, wobei die Kosten der Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten von der Verkäuferin getragen werden sollten. Der Kaufpreis sollte am 1.9.2008 fällig werden, jedoch nicht vor Ablauf von 14 Tagen, nachdem der Notar eine schriftliche Mitteilung darüber abgesandt hat, dass die Löschungsbewilligungen bzw. Pfandfreigabeerklärungen sämtlicher Gläubiger der eingetragenen Grundpfandrecht jeweils in öffentlich-beglaubigter Form unter Zahlungsauflagen vorliegen, die nicht höher als der Gesamtkaufpreis sind.

Mit Schreiben vom 20.8.2009 übersandte die Grundpfandrechtsgläubigerin dem Notar eine Löschungsbewilligung mit der Maßgabe, über diese treuhänderisch gegen Überweisung ihrer Forderung zu verfügen. Mit Schreiben vom 11.11.2008 bestätigte die Grundpfandrechtsgläubigerin entsprechende Zahlungseingänge und entließ den Notar aus dem Treuhandauftrag. Mit Rechnung vom 21.4.2009 stellte der Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. ausgehend von einem Geschäftswert von 1.562.191,80 EUR einen Betrag i.H.v. 1.438,83 EUR in Rechnung. Abgerechnet wurde darin eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO i.H.v. 1.206 EUR für "Treuhandauflagen bei Lastenfreistellung" sowie sonstige Auslagen und die Mehrwertsteuer.

Mit Schreiben vom 30.11.2009 hat die Beteiligte zu 1. die Rechnung beanstandet und beantragt, gem. § 156 KostO die Entscheidung des LG herbeizuführen. Sie hat geltend gemacht, die Erhebung der Gebühr für die Überwachung der im Zuge des Kaufvertrages aufgegebenen Treuhandauflagen zur Lastenfreistellung sei unzulässig. Diese Tätigkeit sei mit der im Kaufvertrag enthaltenen Verpflichtung zur Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und der Überwachung der Kaufpreiszahlung identisch. Hilfsweise rügt die Beteiligte zu 1. die Höhe des in Ansatz gebrachten Geschäftswertes. Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, bei der Überwachung der Treuhandauflagen habe es sich um eine von der eigentlichen Vollzugstätigkeit getrennte Tätigkeit gehandelt, die allein im Interesse des Verkäufers erfolgte. Dies rechtfertige in Übereinstimmung mit der teilweise in der kostenrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung eine gesonderte Gebühr. Der Geschäftswert sei mit 50 % des Valutastandes des abzulösenden Grundpfandrechts in Ansatz zu bringen.

Mit Beschluss vom 23.7.2010 hat das LG die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2. aufgehoben, die "weitere Beschwerde" gemäß "§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO" (a.F.) zugelassen und dem Beteiligten zu 2) gem. "§ 81 FamFG" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diese am 28.7.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der am 23.8.2010 erhobene Beschwerde, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

2.a) Das von dem Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsmittel ist als Erstbeschwerde i.S.d. § 156 Abs. 3 KostO in der nach dem 31.8.2009 geltenden Fassung und nicht als sofortige weitere Beschwerde i.S.d. § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung statthaft.

Auf das Verfahren vor dem LG und vor dem Senat sowie auf den Rechtsmittelzug ist im Streitfall § 156 KostO in der ab dem 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch Art. 47 Abs. 2 Nr. 38 des FGG-RG § 156 KostO neu gefasst und dabei auch den Rechtsmittelzug neu geordnet. In Kraft getreten ist diese Neuregelung nach Art. 112 Abs. 1 Halbs. 1 FGG-RG am 1.9.2009. Für die Anwendung der Neufassung der Kostenordnung kommt es nicht nach § 161 KostO auf die Fälligkeit der Kostenrechnung an. Maßgeblich für das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht sind vielmehr die spezielleren Übergangsvorschriften in Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG (offen gelassen von OLG München, FGPrax 2010, 49). Danach sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die vor dem...

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