Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 23.04.1999; Aktenzeichen 8 O 573/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an die Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zurückverwiesen, soweit nicht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 1999 in Folge der von dem Kläger unter dem 7. März 2000 erklärten teilweisen Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrages ohnehin wirkungslos geworden ist.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen nicht zu beanstanden. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, als der von dem Beklagten angefochtene Beschluss nicht bereits aufgrund der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2000 erklärten Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Über die Frage, welche Kosten der Kläger von dem Beklagten über die mit Beschluss vom 8. Dezember 1998 als Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzten 24.255,23 DM hinaus erstattet verlangen kann, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden. Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss teils im Wege der Abhilfe der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998, teils im Wege der Nachfestsetzung einen Betrag von noch 36.730,35 DM als „Kosten für weitere 6 Vorpfändungen” gegen den Beklagten festgesetzt hat. Andererseits bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit der Beklagte mit dem Rechtsmittel im Ergebnis die Wiederherstellung des unter dem 8. Dezember 1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Die diesem Beschluss zugrunde liegende und von dem Beklagten offenbar geteilte Ansicht der Rechtspflegerin, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vergütung für die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung der dem Beklagten gegen die B. Landesbank und das Finanzamt K.-S. angeblich zustehenden Ansprüche nur eine 3/10 Vollstreckungsgebühr nach § 57 BRAGO zustehe, und dass die darüber hinaus streitigen Vollstreckungskosten nur insoweit zu erstatten seien, als sie durch die Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen Frau E.M., die Vorpfändung und die anschließende Pfändung der Ansprüche des Beklagten aus den bei den N. Versicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zur Entstehung gelangt seien, ist unzutreffend. Vielmehr sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der gegen den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung in 8 verschiedenen Angelegenheiten tätig geworden, sodass diesen die 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO insgesamt 8 × erwachsen ist. Davon ist anfänglich auch der Kläger ausgegangen, der in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. August 1998 als Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten „für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung” 7 Vollstreckungsgebühren geltend gemacht und diesen Antrag unter dem 23. Oktober 1998 „um eine weitere 3/10 Gebühr gem. §§ 57, 58 BRAGO erweitert” hat. Wenn auch der Kläger die Vollstreckungshandlungen seiner Prozessbevollmächtigten, die eine Vollstreckungsgebühr ausgelöst haben sollen, in seinen ursprünglichen Anträgen nicht im einzelnen bezeichnet hat, so lässt doch die Tatsache, dass den für den Kläger erwirkten 4 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen 3 Pfändungsankündigungen, nämlich an die B. Landesbank, das Finanzamt K.-S. und an die N. Versicherungen, vorausgegangen sind, und dass der Kläger diese Vorpfändungen gemäß § 845 ZPO und die nachfolgenden Pfändungen gebührenrechtlich als Einheit behandelt wissen wollte, ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger sein Kostenfestsetzungsbegehren im übrigen auf die von seinen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit den an die S.Z. AG, die K. & S. AG, die S.K. und die WGZ Bank als Drittschuldnerinnen zugestellten vorläufigen Zahlungsverboten entfaltete Tätigkeit gestützt hat. Damit steht zugleich fest, dass die Rechtspflegerin gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen hat, soweit sie über die Kostenfestsetzungsanträge des Klägers hinaus gegangen ist und sowohl für die Vorpfändung als auch für die Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die N. Versicherungen eine Vollstreckungsgebühr in die Kostenfestsetzung eingestellt hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998 erweist sich auch in der Sache als unzutreffend. Der Begriff der Angelegenheit ist für die Zwangsvollstreckung in § 58 Abs. 1 BRAGO abschließend umschrieben. Danach sind grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen gleicher Art, beginnend mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung ...