Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 374/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nach dem Erwerb eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges.

Die Klägerin erwarb am 20.05.2014 einen PKW VW A Sport & Style 4Motion 2,0 TDI (FIN: B) zum Preis von 40.000,01 EUR als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit dem vom "Abgasskandal" betroffenen Motor des Typs EA 189 ausgestattet und wurde von der Beklagten in den Verkehr gebracht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf. Bei Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 63.163 km auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie durch das Inverkehrbringen des genannten Fahrzeuges vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher könne sie eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des PKWs verlangen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 40.000,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A Sport & Style 4Motion 2,0 TDI (FIN: B) unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.408,00 EUR zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Überdies habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, weil zwischenzeitlich ein Software-Update durchgeführt worden sei.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat einen entsprechenden Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 826 BGB bejaht. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren. Die Beklagte habe planmäßig gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und die Klägerin über die Abgaswerte des erworbenen Fahrzeuges getäuscht. Die Installation des Software-Updates habe den Schaden der Klägerin nicht entfallen lassen. Bei der Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung ist das Landgericht von einem geringfügig höheren Wert als die Klägerin ausgegangen (8.421,74 EUR statt 8.408,00 EUR). Es hat eine Saldierung mit dem Kaufpreis vorgenommen und der Klägerin einen Betrag in Höhe von 31.578,27 EUR zugesprochen. Dementsprechend ist das Landgericht auch von geringfügig niedrigeren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als die Klägerin ausgegangen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Sie verneint weiter einen kausalen und ersatzfähigen Schaden, weil der Erwerb des streitgegenständlichen PKWs für die Klägerin nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Überdies wäre ein etwaiger Schaden mit dem Aufspielen des Software-Updates entfallen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.10.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.11.2019 Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, insbesondere erfolgt die Entschei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge