Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 42 HRB 556) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird - in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses - Rechtsanwalt Dr. F W aus L (M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.6.2015 bestimmt, soweit die Behandlung der sich auf ihr Ergänzungsverlangen beziehenden Tagesordnungspunkte betroffen ist. Die - weiter gehende - Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Registergericht tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragssteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in L. Diese bildet einen eigenständigen Teilkonzern innerhalb des T SE Konzerns/P. Der Vorstandsvorsitzende Dr. C ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Antragsgegnerin und satzungsmäßig berufener Leiter der Hauptversammlung.
Auf Antrag der Antragsteller, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 EUR überschreiten, wurde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse - die Tagesordnung zu der Hauptversammlung vom 4.7.2014 mit dem Tagesordnungspunkt "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG u.a. gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin und der T SE" sowie "Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG" ergänzt. Im Rahmen der Generaldebatte äußerte ein Vertreter der T SE rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Diese machte sich der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin L2 nach juristischer Beratung zu Eigen und ließ die Anträge in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht zu.
Obgleich der Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 4978 GA) darauf hingewiesen hatte, dass über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung bei deren Einberufung entschieden werde, haben die Antragsteller am 24.3.2015 (Bl. 4886 GA) für die noch einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 19.6.2015 erneut ein Ergänzungsverlangen mit den genannten Tagesordnungspunkten gestellt. Ferner haben sie angeregt, für die Behandlung dieser Punkte gem. § 122 Abs. 3 S. 2 AktG durch das Gericht einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestimmen. Nachdem der Vorstand mit Schreiben vom 27.3.2015 (Anlage AST9, Bl. 3983 GA) erklärt hat, dem Ergänzungsverlangen trotz bestehender Bedenken gegen die Zulässigkeit der angekündigten Anträge stattgeben zu wollen, haben die Beteiligten den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 1.6.2015 (Bl. 5149-5163 GA) hat das AG den Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die ergänzten Tagesordnungspunkte abgelehnt sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten den Antragstellern auferlegt, weil bereits das Ergänzungsverlangen rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da die angekündigten Beschlussanträge jedenfalls teilweise zu unbestimmt gewesen und anzunehmen sei, dass die Antragstellerinnen - wie in der Hauptversammlung vom 7.4.2015 - darauf bestehen würden, die Beschlussanträge einheitlich zur Abstimmung zu stellen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerinnen vom 8.6.2015 (Bl. 5168-5179 GA) hat das AG nicht abgeholfen und die Sache gemäß Beschluss vom 11.6.2015 (Bl. 5191-5194 GA) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsteller machen geltend, der angefochtene Beschluss sei als Überraschungsentscheidung aufzuheben, da das AG mit der Annahme von Rechtsmissbrauch maßgeblich auf einen Gesichtspunkt abgestellt haben, den - wie die Behandlung des Ergänzungsverlangens durch den Vorstand zeige - nicht einmal die Antragsgegnerin für durchgreifend halte. Der Rechtsstandpunkt des AG sei auch in der Sache verfehlt. Keiner der angekündigten Beschlussanträge sei zu unbestimmt. Zudem habe das Gericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschlussanträge zwingend einheitlich zur Abstimmung zu gestellt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II. Die gem. § 122 Abs. 3 S. 4 AktG, §§, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64, 375 Nr. 3, 402 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das AG hat den auf § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG gestützten Antrag auf Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die Behandlung der auf ihr Verlangen zurückgehenden Ergänzung der Tagesordnung zu Unrecht zurückgewiesen.
a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen...