Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei ("stecken gebliebener") Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Stufenklage ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr immer der höchste Streitwert der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruches maßgebend.

Dabei ist in Bezug auf die Höhe des Leistungsanspruches auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz. Dies gilt nach richtiger Ansicht auch dann, wenn der Leistungsanspruch später im Verfahren selbst nicht weiter verfolgt oder nicht beziffert wird, mithin ein Fall der "stecken gebliebenen Stufenklage" vorliegt, und auch dann, wenn das Gericht am Ende des Verfahrens von dem Wert des Leistungsbegehrens abweichende Erkenntnisse hat.

Der Wert für Verhandlungs- und Beweisgebühren richtet sich hingegen nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühren anfallen, wofür das jeweilige Prozessgeschehen maßgeblich ist

 

Normenkette

GKG § 44; GKG a.F. § 68; ZPO §§ 3, 254

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen 18 O 175/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 18.12.2013 gegen die in dem Beschluss des LG Köln vom 4.12.2013 - 18 O 175/12 - enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit der am 16.5.2012 erhobenen Stufenklage hat der Kläger die Beklagten auf Auskunft und Zahlung eines Versicherungsvertreterausgleichs in Anspruch genommen.

In der Klageschrift hat er in der 1. Stufe zu Ziff. 1. angekündigt zu beantragen, die Beklagten zur Auskunft über die von Frau X im Zeitraum vom 1.11.2003 bis zum 10.11.2012 vermittelten dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, sowie hilfsweise zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 10.11.2010 zu verurteilen.

Als Klageanträge zu Ziff. 2. und 3. hat er für die 2. Stufe angekündigt zu beantragen, die Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, sowie zur Zahlung eines Ausgleichsanspruches nach Erteilung der Auskunft, insoweit hilfsweise in einer von dem Gericht nach seinem Ermessen festzusetzenden Höhe.

Der Kläger hat einen Gerichtskostenvorschuss nach einem Streitwert von 50.000 EUR eingezahlt, und nach diesem Wert auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren berechnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 hat der Kläger lediglich den Klageantrag zu Ziff. 1. gestellt.

Mit Teilurteil vom 31.7.2013 hat das LG die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. Im Anschluss an dieses Teilurteil haben die Beklagten die Auskunft am 7.10.2013 gegeben und anschließend einen sich hieraus ergebenden Ausgleichsanspruch i.H.v. 10.144,57 EUR an den Kläger ausgezahlt.

Die Parteien haben sodann den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 4.12.2013 hat das LG die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt und den Gesamtstreitwert nach § 44 GKG auf 50.000 EUR, sowie den Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 1. auf 12.500 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 18.12.2013 erhobene und bei dem LG am 19.12.2013 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 10.114,57 EUR begehren. Zur Begründung haben die Beklagten ausgeführt, ein Gesamtstreitwert existiere nicht. Denn der Kläger habe lediglich den Klageantrag zu Ziff. 1, bestehend aus Haupt- und Hilfsantrag gestellt. Würden in einer Klage Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden, würden deren Werte aber nicht zusammengerechnet, weil sie nicht nebeneinander, sondern allenfalls nur nacheinander in demselben Rechtsstreit anfallen könnten. Nach herrschender Meinung sei in diesen Fällen stets allein auf den Antrag mit dem jeweils höchsten Wert abzustellen, unabhängig davon, ob es sich bei ihm um den Haupt- oder den Hilfsantrag handele. Auch der Gebührenstreitwert der Stufenklage sei einheitlich und richte sich gem. § 44 GKG nach dem im Wert höchsten Anspruch. Ende der Rechtsstreit vor der Zahlungsstufe, sei der Streitwert für das gesamte Verfahren nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen. Das Interesse des Handelsvertreters an einer Durchsetzung seiner Rechte gem. § 87c HGB bestimme sich nach einem Bruchteil des Wertes der Zahlungsforderung, welche der Handelsvertreter zu realisieren hoffe. Ein Gesamtstreitwert gem. § 44 GKG i.H.v. 50.000 EUR sei daher in keinem Falle begründet, vielmehr sei allein eine Wertfestsetzung i.H.v. 10.114,57 EUR, dem geleisteten Ausgleichsanspruch, interessengerecht.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2013 nicht abgeholfen.

II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG a.F. statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 4.12.2013 ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache indes nicht erfolgreich.

Das LG hat den Streitwert für das Verfahren zutreffend auf...

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