Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung zu einer niederländischen Entscheidung auf dem Gebiet des Patentrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gem. § 11 Abs. 2 AVAG und entgegen Art. 43 Abs. 2 EuGVVO beim LG, statt beim OLG eingelegte Beschwerde gegen die Klauselerteilung wahrt die Frist des Art. 43 Abs. 5 EuGVVO.

2. Zur Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Titels patentrechtlichen Inhalts in der Bundesrepublik ist das LG, nicht das Patentgericht berufen.

3. Bei der Beurteilung des Umfanges des Unterlassungsgebotes eines patentrechtlichen Titels gilt die im Wettbewerbsrecht entwickelte sog. Kerntheorie.

4. Eine Verurteilung zur Zahlung von Zwangsgeld nach niederländischem Recht, auf Grund der erst im Rahmen der Beitreibung des Zwangsgeldes durch den Gläubiger selbst bestimmt wird, ob und in welchem Umfange ein schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vorliegt, ist in der Bundesrepublik nicht vollstreckbar. Es ist vielmehr erforderlich, dass bereits der Titel selbst die Höhe des beizutreibenden Zwangsgeldes festsetzt.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 1 O 488/03)

Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 02/3065)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Bonn vom 3.12.2003 - 1 O 488/03 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckbarerklärung der der Schuldnerin durch Urteil des Arrondissementgerichts Den Haag vom 22.10.2003 - Geschäftsnummer 02/3065 - auferlegten Verpflichtung, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines der in dem Urteil genannten Verbote ein nach Zustellung dieses Urteils fälliges Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 Euro zu zahlen, aufgehoben wird.

Insoweit wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin zu 25 % und der Schuldnerin zu 75 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der europäischen Patente ..1, ..2, ..3 und ..4. In einem vor dem Arrondissementsgericht Den Haag (Arrondissementgericht Den Haag, Urt. v. 22.10.2003 - 02/3065) geführten Rechtsstreit begehrten verschiedene Unternehmen, darunter die Antragsgegnerin, die Feststellung, dass ihre Produkte die nationalen Teile des Europäischen Patents ..1 nicht verletzen sowie die Nichtigerklärung der niederländischen Teile der Europäischen Patente ..1, ..2, ..3 und ..4. Auf die im Rahmen dieses Verfahrens von der Antragstellerin erhobene Widerklage wurde der Antragsgegnerin mit Urteil des Arrondissementsgerichts Den Haag vom 22.10.2003 (Arrondissementgericht Den Haag, Urt. v. 22.10.2003 - 02/3065) verboten, in irgendeinem der von ..1 bezeichneten Länder, ..1 mittelbar zu verletzen bzw. - in Ländern, in denen eine mittelbare Verletzung als unerlaubte Handlung gewertet wird - unerlaubte Handlungen zu begehen, insb. indem sie - bestimmt bezeichnete - Produkte der Serien F1 und F2 anbietet oder liefert, sowie in irgendeinem der von ..2 und ..3 bezeichneten Länder, ..2 und ..3 zu verletzen, insb. indem sie - bestimmt bezeichnete - Produkte der Serien F1 und F2 herstellt, verkauft oder liefert. Zugleich wurde ihr auferlegt, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines dieser Verbote ein nach Zustellung des Urteils fälliges Ordnungsgeld ("dwangsom") i.H.v. 100.000 Euro zu zahlen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG Bonn (LG Bonn, Beschl. v. 3.12.2003 - 1 O 488/03) - der Vorsitzende - auf Antrag der Antragstellerin angeordnet, dass das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der Unterlassungsgebote sowie der Zwangsgeldfestsetzung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

Gegen den ihr am 8.12.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem per Telefax am 7.1.2004 beim LG eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Akte auf die Beschwerde unverzüglich dem OLG vorgelegt, wo sie am 12.1.2004 eingegangen ist.

Die Antragsgegnerin begehrt mit der Beschwerde die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung und macht geltend: Das LG Bonn sei für die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Arrondissementsgerichts Den Haag vom 22.10.2003 (Arrondissementgericht Den Haag, Urt. v. 22.10.2003 - 02/3065) sachlich nicht zuständig gewesen. Da im Beschwerdeverfahren zu überprüfen sei, ob das Urteil des Arrondissementsgerichts Den Haag (Arrondissementgericht Den Haag, Urt. v. 22.10.2003 - 02/3065) gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und im Rahmen dessen u.a. die richtige Anwendung des deutschen materiellen Patentrechts Prüfungsgegenstand sei, sei in analoger Anwendung des § 143 Abs. 2 PatG in Zusammenhang mit der Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.1.1998 die Zuständigkeit des LG Düsseldorf begründet. Hierfür spreche zudem, dass im Rahmen eines nach Vollstreckbarerklärung des Zwangsgeldes durchzuführenden Ordnungsmittelve...

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