Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 244/14)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 244/14 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinreden insoweit abgewiesen, als die Klägerin auf Basis der erstmals mit Schriftsatz vom 17.08.2015 genannten Mängel weitere Mangelbeseitigungskosten in - im Berufungsverfahren noch geltend gemachter - Höhe von 158.700,00 EUR sowie weitere Feststellungen zu der Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Klägerin kann die als Zahlungs- bzw. Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B 2002 - ihr Bestehen unterstellt - jedenfalls nicht durchsetzen, denn die Beklagten sind gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt. Nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sind die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz vom 17.08.2015 geltend gemachten Mängel verjährt:

1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 VOB/B 2002 4 Jahre.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin greift vorliegend nicht die Arglist-Verjährung gemäß § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB iVm einem Organisationsverschulden der Beklagten zu 1), die dazu führen würde, dass die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (= 3 Jahre ab Kenntnis) Anwendung findet, ein.

a. Nach den vom Landgericht auf den Urteils-Seiten 18-20 zutreffend dargestellten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1, insbesondere eine bewusst mangelhaft organisierte Bauüberwachung, nicht substantiiert dargelegt.

b. Die dagegen erhobenen Berufungsrügen der Klägerin greifen nicht durch:

(1) Soweit die Klägerin der Vorinstanz eine Verletzung des § 139 ZPO deshalb vorwirft, weil diese sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie eine Organisationsobliegenheitsverletzung der Beklagten zu 1) für nicht gegeben bzw. ein Einzelversagen für möglich erachte (Bl 1073 GA), hat dies aus mehreren Gründen keinen Erfolg. Die hinter den genannten Begriffen stehende Rechtsfrage der Arglist-Verjährung war generell Gegenstand der gewechselten Schriftsätze. Dass ein Einzelversagen grundsätzlich der Organisationsobliegenheitsverletzung und damit der Arglist-Verjährung entgegenstehen konnte, hatte die Klägerin selbst erkannt, denn auf Seite 17 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 16.05.2017 (Bl 902 GA) zitiert sie in unterstrichenem Fettdruck aus dem Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2012 - 12 U 118/10 eine Passage, wonach ein Organisationsverschulden bei einem "fahrlässiges Einmalversagen" ausscheiden kann. Das Landgericht war gemäß § 139 ZPO nicht verpflichtet, seine Auffassung zu dieser Rechtsfrage in dem konkreten Streitfall bereits vor der Urteilsfassung mitzuteilen. Letztlich bringt die Klägerin auch nicht vor, welchen weiteren, zu einer abweichenden Arglist-Einschätzung führenden Sachverhalt sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte.

(2) Die weitere Rüge, die entscheidende 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln habe bei der Bewertung der Arglist die in den bei ihr anhängigen über 40 Klage- und selbständigen Beweisverfahren streitgegenständlichen und damit gerichtsbekannten mehr als 10.000 Mängel in nahezu allen Gewerken unberücksichtigt gelassen (Bl 1072, 1182 f GA), verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieses Vorbringen der Klägerin ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, auf welche der von ihr behaupteten Mängel aus anderen Verfahren sie sich konkret stützt. Zudem lassen sich aus bloßen Mängelbehauptungen auch keine Rückschlüsse auf die Bauleistungen der Beklagten ziehen, hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche Baumängel auch tatsächlich bewiesen wurden.

3. Der Verjährungslauf begann gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 VOB/B 2002 mit der Abnahme der gesamten Leistung am 20.10.2010. Die regelmäßige Verjährungsfrist lief demzufolge mit dem 20.10.2014 ab.

4. Die Beklagten haben ausweislich ihrer Erklärungen vom 18.03.2014 (Anlage B 11 = Bl 819 GA) - iVm ihren Erläuterungsschreiben vom 18.03.2014 (Anlage B 12 = Bl 822ff GA) und 28.03.2014 (Bl 838f GA) - einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2014 erklärt.

Ob diese Verjährungsverzichtserklärungen auch die erstmals im Schriftsatz vom 17.08.2015 genannten Mängel erfasste, hat das Landgericht im Rahmen der Frage der rechtzeitigen Hemmung durch klageweise Geltendmachung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zurecht dahinstehen lassen. Denn die am 30.12.2014 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 22.12.20...

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