Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 318 F 178/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. April 2017 sowie des Antragstellers vom 27. Juni 2017 wird der Verfahrenswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. April 2017 und vom 13. Juni 2017 (318 F 178/16) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt festgesetzt:

Wert für die Ehesache: 79.619,75 EUR

Wert für den Versorgungsausgleich: 29.619,75 EUR

insgesamt: 109.239,50 EUR

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 hat der Antragsteller beantragt, die am 9. August 1968 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Der Antragsteller hat eine Anwartschaft bei der A sowie eine betriebliche Anwartschaft bei der B, 7 betriebliche Anwartschaften bei dem C a.G. sowie eine private Anwartschaft bei der D Lebensversicherung. Die Antragsgegnerin hat eine Anwartschaft bei der A sowie eine private Anwartschaft bei der D Lebensversicherung. Insgesamt wäre bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich über 12 Anrechte zu befinden gewesen.

Nach Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger hat der Ehemann den Scheidungsantrag durch Schriftsatz vom 29. März 2017 vor der vom Amtsgericht auf den 5. April 2017 anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5. April 2017 den Gegenstandswert für die Ehesache auf 29.619,75 EUR und für den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von verschiedenen Anrechten auf 20.733,86 EUR festgesetzt (Bl. 44 d. A.).

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. April 2017, eingegangen beim Amtsgericht am 2. Mai 2017, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Ehesache nicht berücksichtigt, dass die Beteiligten über ein Vermögen von mindestens 1 Million EUR verfügten. Zudem seien bei der Bemessung des Wertes für den Versorgungsausgleich 13 statt 7 Anrechte zu berücksichtigen.

Durch Beschluss vom 12. Juni 2017, erlassen am 13. Juni 2017 (Bl. 56 ff. d. A.) hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert in Abänderung seines Beschlusses vom 5. April 2017 sowie in teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für die Ehesache auf 79.690,75 EUR (Einkommen der Beteiligten 9.873,25 EUR × 3 = 29.619,75 EUR zzgl. 5 % von 1 Million, mithin 50.000,00 EUR) sowie für den Versorgungsausgleich auf 55.733,83 EUR (0,7 × 79.619,75 EUR), mithin gesamt auf 135.353,58 EUR, festgesetzt.

Die Berücksichtigung von weiteren Anrechten (nunmehr unstreitig insgesamt 12 Anrechte) hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei den Anrechten des Antragstellers bei den C um denselben Versorgungsträger und denselben Durchführungsweg. Die Anrechte seien lediglich für verschiedene Zeiträume entstanden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat seine Beschwerde, soweit er nicht abgeholfen wurde, aufrechterhalten. Er trägt vor, der Antragsteller sei während des Verfahrens Rentner geworden, so dass alle Anrechte hätten neu beauskunftet werden müssen. Die Beratung seiner Mandantschaft bezüglich des Versorgungsausgleichs sei deshalb nicht einfach gewesen.

Gegen den Beschluss vom 12. Juni 2017, erlassen am 13. Juni 2017, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, das Amtsgericht habe zwar richtig lediglich 7 Anrechte berücksichtigt. Der Wert für den Versorgungsausgleich betrage jedoch lediglich 20.733,83 EUR, weil Basis für die Berechnung nur das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten sei und nicht zusätzlich prozentual das Vermögen der Beteiligten.

Hinsichtlich des Gegenstandswertes für die Ehesache sei für jeden Beteiligten ein Freibetrag von 60.000,00 EUR abzuziehen, so dass sich ein zu berücksichtigender Vermögenswert von 44.000,00 EUR (1 Million abzgl. 120.000,00 EUR × 5 %) ergebe, insgesamt für die Ehesache daher 73.619,75 EUR (44.000,00 EUR + 29.619,75 EUR [9.873,25 EUR × 3]). Insgesamt betrage der Wert für das Verfahren 94.353,98 EUR (Bl. 71 d. A.).

II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die gemäß § 59 Abs. 1, § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers haben lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin führt zu einer Berücksichtigung sämtlicher Anrechte der Beteiligten für die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich. Wegen des vom Amtsgericht unzutreffend gewählten Ausgangswertes für die Berechnung und einer Billigkeitsk...

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