Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 314/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 314/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

I. Das klagende Land macht aus abgetretenem Recht der A GmbH, B, Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils aus Werklohnforderungen geltend. Die Zedentin führte für die als Bauträgerin tätige Beklagte aufgrund laufender Geschäftsbeziehung im Rahmen unterschiedlicher Bauvorhaben Elektroarbeiten aus. Die Bauverträge wiesen als Vergütung jeweils eine Vertragssumme netto aus, zusätzlich war die Mehrwertsteuer angegeben. Sie sahen weiter vor, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13 b UStG übergehe. Die Beklagte zahlte die vorgesehene Umsatzsteuer an das Finanzamt.

Nachdem die Beklagte von dem für sie zuständigen Finanzamt unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (BFHE 243, 20) die Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beantragt hatte, machte das klagende Land gegenüber der Zedentin auf der Grundlage des 2014 eingeführten § 27 Abs. 19 UStG die auf die Leistungen entfallende Umsatzsteuer geltend. Die Zedentin erteilte der Beklagten korrigierte Rechnungen und trat den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung nachberechneter Umsatzsteuer in Höhe von 101.956,25 EUR an das klagende Land ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und wegen des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 18.08.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im streitgegenständlichen Umfang von 101.956,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.12.2015 durch Urteil vom 18.08.2017, auf welches wegen aller Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, für eine ergänzende Vertragsauslegung sei bezüglich eines (Nach-)Zahlungsanspruchs der Zedentin kein Raum. Ein entsprechender Anspruch sei zudem verjährt.

Die Beklagte beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.08.2017 - 7 O 314/16 - die Klage abzuweisen.

2. die Revision zuzulassen.

Das klagende Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die auf (Nach-)Zahlung von Umsatzsteuer auf erbrachte Werkleistungen gerichtete Klage zu Recht zugesprochen.

1. Das klagende Land kann aus abgetretenem Recht der Firma A GmbH, B, von der Beklagten die Zahlung von 101.956,25 EUR verlangen.

Der zuerkannte Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der auf die von der Zedentin für die Beklagte erbrachten Leistungen entfallenden Umsatzsteuereinzelbeträge, deren Höhe unstreitig ist und sich im Übrigen aus der Anlage K 10 ergibt.

Zur näheren Begründung hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19.06.2018 folgendes ausgeführt:

"a) Ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuerbeträge ergibt sich nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung der seinerzeit abgeschlossenen Bauverträge.

Das hat das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 04.08.2016 (7 U 177/15 - in: NJW 2017, 677 ff.) dargelegt, die nicht nur in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Zustimmung erfahren hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.11.2017 - I-23 U 23/16 - in: UR 2018, 207, 208). Sie wird auch von dem für Bausachen zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs geteilt, der in einer aktuellen Entscheidung vom 17.05.2018 (VII ZR 157/17 - in: BeckRS 2018, 10643, hier zitiert nach juris) folgendes ausgeführt hat:

b) aa) Etwas anderes gilt jedoch bei der (ergänzenden) Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BG...

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