Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 3 O 272/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 29.6.2004 - 3 O 272/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu dem decreto ingiuntivo des Tribunale Ordinario di Roma vom 2.4.2003 - N. 5102 Dec. i.N. 20211/03 R.G.N. 80123 cron. - ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Der zu vollstreckende Ausspruch lautet:

Dem Schuldner wird auferlegt, an den Gläubiger 5.815,30 Euro nebst

  • 3,5 % Zinsen vom 1.6.2001 bis zum 31.12.2001, 3 % Zinsen vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 und 2,5 % Zinsen ab dem 1.1.2004,
  • Verfahrenskosten, und zwar 77,50 Euro für Gebühren, 297 Euro für Kompetenzen und 197 Euro für Honorare
  • 20 % Mehrwertsteuer und 2 % Anwaltsrentenversicherung

zu zahlen, und zwar abzgl. am 13.7.2004 auf die Hauptforderung gezahlter 1.225,49 Euro, auf die Anwaltsrentenversicherung gezahlter 24,51 Euro und auf die Mehrwertsteuer gezahlter 250 Euro.

Der weiter gehende Antrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat aus einem Anwaltsmandat über eine Strafverteidigung beim Tribunale Ordinario di Roma einen decreto ingiuntivo (Mahnbescheid) v. 2.4.2003 erwirkt, in dem der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 5.815,30 Euro nebst den gesetzlichen Zinsen ab wie beantragt sowie den Kosten des Verfahrens, die zu 77,50 Euro für Gebühren, zu 297 Euro für Kompetenzen und zu 197 Euro für Honorare, neben MwSt und Anwaltsrentenversicherung zu begleichen sind, ohne Aufschub zu bezahlen. Dieser am 30.6.2003 zugestellte Mahnbescheid wurde am 7.4.2004 durch den Tribunale Ordinario di Roma für vollstreckbar erklärt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des LG Köln mit Beschluss v. 29.6.2004 zu diesem Mahnbescheid die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet und zugleich festgestellt, dass die gesetzlichen Zinsen sich für das Jahr 2001 auf 3,5 %, für die Jahre 2002 und 2003 auf 3 % und ab 2004 auf 2,5 % belaufen und dass die Zinsforderung seit Juni 2001 fällig ist.

Gegen diesen am 2.7.2004 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 7.7.2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf eine am 4.8.2000 geschlossene Honorarvereinbarung mit einer Begrenzung der Honoraransprüche auf maximal 3.500 Euro zzgl. Kosten für Kopien oder ähnliches und auf einen im September 2000 gezahlten Betrag von 4.030 Euro. Ferner rügt er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das italienische Gericht, weil ein am 19.5.2003 eingelegter Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht berücksichtigt, jedenfalls nicht beschieden worden sei.

Wegen eines von dem Schuldner am 13.7.2004 überwiesenen Betrages von 1.500 DM haben die Parteien bezüglich eines von dem Gläubiger auf die Hauptforderung verrechneten Teilbetrages von 1.225,49 Euro übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Weitere 24,51 Euro hat der Gläubiger auf die Anwaltsrentenversicherung (CPA) und den Rest von 250 Euro auf die Mehrwertsteuer verrechnet.

II. Auf die zulässige Beschwerde war zunächst das Rubrum zu berichtigen; denn nach dem Titel ist alleine Herr Av. v.H. B.G. Gläubiger der Forderung und nicht die Anwaltsgemeinschaft, der er angehört.

In der Sache hat das Rechtsmittel, soweit hierüber nach teilweiser Erledigung der Hauptsache noch zu entscheiden ist, nur einen geringen Teilerfolg.

1. Bei dem in Italien für vollstreckbar erklärten decreto ingiuntivo handelt es sich entgegen der Meinung des Schuldners nicht um eine öffentliche Urkunde i.S.d. Art. 57 EuGVVO i.V.m. § 12 Abs. 2 AVAG, sondern um eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. Art. 32 EuGVVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der gleich gelagerten Problematik des Art. 25 EuGVÜ kann eine Entschließung dann als "Entscheidung" anerkannt werden, wenn sie von einem Rechtsprechungsorgan erlassen worden ist, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet. Weitere Voraussetzung ist es zwar auch, dass einer Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können. Hierfür reicht es aber aus, dass nach Ende eines nicht kontradiktorischen ersten Verfahrensabschnitts, die Sache Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte, dass also die Wirksamkeit der Entschließung erst dann eintritt, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Rechte geltend zu machen (EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-39/02, Rz. 43 ff. [52]; Urt. v. 13.7.1995 - Rs. C-474/93, EuGHE 1995 I 2113 = IPRax 1996, 262, Rz. 14; Schlösser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 32 Rz. 6).

Diese Voraussetzungen sind im Normalfall eines italienischen decreto ingiuntivo erfüllt, wie der EuGH bereits in dem o.a. Urt. v. 13.7.1995 ausgeführt hat....

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