Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist in dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ABMG eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro verhängt worden. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde:
"Der Betroffene führte am 6.1.2005 einen Schwertransport mit einem Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen X, zulässiges Gesamtgewicht über 12 t, durch. Dabei benutzte er die gebührenpflichtige Bundesautobahn A 13 von E. bis S.. Der Sattelzug wurde am 6.1.2005 um 13.46 Uhr auf der Bundesautobahn A 13, Rastplatz L., km 15,0, kontrolliert. Eine gültige Gebührenbescheinigung für die benutzte Strecke der A 13 konnte der Betroffene bei der Kontrolle nicht vorlegen. Die Maut für die vorgenommene Benutzung dieses gebührenpflichtigen Autobahnabschnitt war nicht entrichtet worden. Der Betroffene hat die Maut für die o.g. Beförderung am 5.1.2005 nach Einbuchung für den 6.1.2005, 9.00 bis 11.30 Uhr gezahlt. Zur Zeit der tatsächlichen Beförderung bestand aufgrund der vorgenommenen Buchung keine Berechtigung mehr, die gebührenpflichtige Autobahn zu benutzen, da das bei Einbuchung vorgegeben Zeitfenster abgelaufen war.
...
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene durch die Benutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn mit einer Beförderungseinheit von mehr als 12 t außerhalb des bei der Einbuchung vorgegebenen Zeitfensters einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 I Nr. 1, § 4 I 1, S. 1, § 2 ABMG schuldig gemacht.
Gemäß § 10 I Nr. 1 ABMG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG die Maut nicht entrichtet. Der Betroffene hatte die Maut vorliegend für den Benutzungszeitraum nicht entrichtet, denn das bei der, Buchung vorgesehene Zeitfenster war zum Zeitpunkt der Beförderung abgelaufen. Die Bindung an das vorgegebene Zeitfenster ergibt sich aus dem System des ABMG in Verbindung mit dem Regelungen der LKWMautVerordnung, insbesondere aus § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 ABMG in Verbindung mit § 3 Ziffer 3, § 5 Abs. 3 und § 10 Abs.3 LKWMautVO, deren Anwendung im vorliegenden Fall nicht durch den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG vorgenommene Verweisung auf die in § 3 Abs. 2 ABMG genannte Rechtsverordnung ausgeschlossen wird. Diese Verweisung bezieht sich nur auf die Regelung der Höhe der Maut, während sich die weitere Ausgestaltung der Zahlung der Maut nach § 4 Abs. 3 ABMG in Verbindung mit der LKWMautVO richtet.
Nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Ziffer 3 LKWMautVO sind bei der Einbuchung Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung anzugeben, woraufhin der Fahrer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LKWMautVO einen Beleg erhält, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Während des Gültigkeitszeitraums und nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Autobahnbenutzung steht dem Fahrer unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 LKWMautVO ein Recht auf Rückerstattung zu.
Der Betroffene hätte daher im vorliegenden Fall unter Vornahme einer Neueinbuchung eine Stornierung gemäß § 10 Abs. 3 LKWMautVO vornehmen können. Die Benutzung des o.g. Autobahnabschnitts ohne Neueinbuchung war ordnungswidrig gemäß § 10 I Nr. 1 ABMG."
Mit Telefax seines Verteidigers vom 25.05.2006 hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag zugleich begründet. Er hält die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts für geboten. Dazu vertritt er die Auffassung, § 10 Abs. 1 Ziffer 1 ABMG genüge mangels Bestimmtheit nicht den grundgesetzlichen Anforderungen dahingehend, dass "eine Fahrt trotz erfolgter Zahlung außerhalb des in der Quittung angegebenen Zeitfensters ebenfalls bußgeldbewährt sein könnte". Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG und der dort angeführten Rechtsverordnung ergebe sich dies nicht, zumal die bezeichnete Rechtsverordnung sich lediglich auf die Höhe der zu entrichtenden Maut beziehe. § 3 Abs. 2 S. 1 ABMG ermächtige den "Gesetzgeber", die Höhe der Maut festzusetzen; soweit sie weitere Regelungen enthalte, könne daraus nicht der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben werden. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG erschließe sich nicht, dass auch eine Fahrt außerhalb des Zeitfensters mit einer Geldbuße geahndet werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Zeitfenster nicht von dem Mautpflichtigen vorgegeben werde; er könne nur den geplanten Fahrtbeginn bestimmen.
Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts auch deshalb zuzulassen, weil die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG als Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes tragfähiger Beurteilungsgrundlagen bedarf.
II.
Der...